Hamburg (dpa/tmn). Das Finanzamt beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen an den Anschaffungskosten für Firmenwagen. Wird das Auto zu 100 Prozent betrieblich genutzt, gehört es zum Unternehmensvermögen. Die Vorsteuer und die laufenden Kosten sind dann in voller Höhe abziehbar.
Allerdings sollte das Fahrzeugmodell nicht zu protzig sein. Denn dann kann der Vorsteuerabzug unter Umständen verloren gehen, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg zeigt (Aktenzeichen: 2 K 116/18). Darüber berichtet die „Neue juristische Wochenschrift“.
Vorsteuer in Höhe von 50.000 Euro für Firmenwagen angemeldet
In dem verhandelten Fall wurde für den Geschäftsführer eines Gebäudereinigungsunternehmens ein gebrauchter Lamborghini Aventador angeschafft. Der Wagen kostete knapp 300.000 Euro und wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Für die Privatnutzung wurde die 1-Prozent-Methode angewandt.
In der Umsatzsteuervoranmeldung machte das Unternehmen die Vorsteuer für das Auto in Höhe von knapp 50.000 Euro geltend. Das Finanzamt versagte diesen Vorsteuerabzug allerdings.
Finanzgericht urteilt: Unangemessener Repräsentationsaufwand
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg: Das Finanzgericht sah in dem Supersportwagen einen unangemessenen Repräsentationsaufwand. Dass das Fahrzeug ein Serienfahrzeug ist, ändere an der Entscheidung nichts. Denn der Lamborghini sei in seinem Erscheinungsbild der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege. Er diene der sportlichen Betätigung und sei geeignet, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen.
Zudem stehe das erwirtschaftete Betriebsergebnis des Reinigungsunternehmens von rund 86.000 Euro in 2016 und rund 108.000 Euro in 2017 in krassem Gegensatz zu den Anschaffungskosten des Autos. Das Argument des Unternehmens, durch den schnittigen Firmenwagen könnten gleichzeitig neue Kunden geworben werden, überzeugte die Richter ebenfalls nicht. Nach Lage der Dinge dürfte es sich eher um zufällige Akquise-Erfolge aus dem Bekanntenkreis des Geschäftsführers gehandelt haben.
