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Kinder haben kein Zeugnisverweigerungsrecht beim Kindergeld

Beim Kindergeld haben volljährige Kinder eine Mitwirkungspflicht und müssen aussagen. Das kann auch Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben.

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Ein Aktenordner beschriftet mit Kindergeld. Bild: IMAGO / Panthermedia

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München (dpa/tmn/mjj). Grundsätzlich haben Kinder ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn ihre Eltern vor Gericht stehen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Geht es in dem Gerichtsprozess um das Kindergeld, steht volljährigen Kindern dieses Recht nicht in jedem Fall zu, wie eine am Donnerstag veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zeigt. In einem solchen Fall müsse das Kind im Zuge seiner Mitwirkungspflicht aussagen (Aktenzeichen: III R 59/18).

Streit ums Kindergeld

Im konkreten Fall stritten die getrennten Eltern um die Frage, wem das Kindergeld zugeordnet werden soll. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Begründung: Das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Das Gericht stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe.

Das Kind hatte mit Verweis auf sein vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht eine Vernehmung abgelehnt. Diese muss nach der Entscheidung des BFH jetzt nachgeholt werden.

Auswirkung auf die Altersvorsorge

Streitigkeiten um das Kindergeld können sich auch auf die Altersvorsorge auswirken. Das ist wenigen Beteiligten unbekannt. Der Erhalt von Kindergeld ist eine Voraussetzung für die Bewilligung von Kinderzulagen in der Riester-Rente. Mit bis zu 300 Euro im Jahr pro Kind fördert der Staat Eltern, die einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben – aber eben nur den Elternteil, der das Kindergeld bezieht.


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