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Kindergeld: Auszahlung auch mehr als sechs Monate rückwirkend

Urteile: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch mehr als sechs Monate rückwirkend ausbezahlt werden.

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Ein Aktenordner beschriftet mit Kindergeld. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (dpa/tmn). Eltern können für minderjährige Kinder Kindergeld erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das auch für volljährige Kinder möglich. Seit Anfang 2018 wird das Kindergeld allerdings nur noch rückwirkend für sechs Monate nach Antragsstellung ausgezahlt, während es früher nachträglich für maximal vier Jahre ausgezahlt werden konnte.

Auszahlungsbeschränkung von sechs Monaten gilt nicht immer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass die Auszahlungsbeschränkung von sechs Monaten nicht gilt, wenn das Kindergeld im Bescheid für einen längeren Zeitraum festgesetzt wurde. Ein Fall liegt nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. „Davon profitieren auch andere Eltern, denn sie können sich direkt auf das laufende Verfahren berufen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Gerichtsurteil: Nichtauszahlungsverfügung ist rechtswidrig

Im konkreten Fall stellte der Vater im Oktober 2017 für sein Kind bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für den Zeitraum von August 2015 bis Januar 2018. Das Schreiben traf aber erst im März 2018 bei der Familienkasse ein.

Die Familienkasse setzte zwar das Kindergeld antragsgemäß für die Zeit ab dem Monat August 2015 fest, zahlte das Kindergeld aber nur für die zurückliegenden sechs Monate ab Oktober 2017 aus.

Dagegen legte der Vater Klage ein und gewann. Denn die Nichtauszahlungsverfügung sei rechtswidrig, urteilten die Richter.

Wurde das Kindergeld für mehr als 6 Monate festgesetzt, muss es auch ausgezahlt werden (Aktenzeichen: 10 K 141/18). Dies hatte das Finanzgericht bereits zuvor in einem Parallelfall entschieden (Aktenzeichen: 8 K 95/18).

Revision beim Bundesfinanzhof läuft

Gegen das neue Urteil hat das Finanzamt Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: III R 66/18). „Betroffene Eltern sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn ihnen das festgesetzte Kindergeld nicht ausgezahlt wird“, rät Klocke.


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