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Kindergeld bei Krankheit auch länger

Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch dann bestehen, wenn ein Azubi länger krank wird – und trotzdem später eine Ausbildung machen will.

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Ausbilder und weibliche Auszubildende im Metallhandwerk. Bild: IMAGO / Westend61 / Lisa und Wilfried Bahnmüller

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Berlin (dpa/tmn). Eltern können auch dann Kindergeld erhalten, wenn ihr erwachsenes Kind nicht älter als 25 Jahre ist und eine Ausbildung macht. Der Anspruch kann auch dann weiter bestehen, wenn der Azubi erkrankt ist und deshalb die Ausbildung abbrechen muss. "Gerade bei langfristigen Erkrankungen sollte aber dokumentiert werden, dass das Kind weiter ausbildungswillig ist", empfiehlt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Andernfalls kann es zum Streit mit der Familienkasse kommen, wie ein Fall zeigt, den das Finanzgericht Düsseldorf zu verhandeln hatte (Aktenzeichen: 7 K 1093). Eine Mutter hatte für ihren volljährigen Sohn Kindergeld erhalten. Nach dem Schulabschluss begann er zunächst eine Ausbildung. Als er arbeitsunfähig erkrankte, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte der Sohn schriftlich mit, dass er nach seiner Genesung schnellstmöglich wieder eine Ausbildung aufnehmen wolle.

Rückzahlung oder Rückwirkung?

Dennoch verlangte die Familienkasse das Kindergeld für den Zeitraum zwischen der Kündigung und dem Eingang des Schreibens zurück. Die Erklärung über die Ausbildungsbereitschaft des Sohnes wirke nur für die Zukunft, so die Familienkasse. Für die Vergangenheit bestehe mangels Ausbildungswilligkeit kein Kindergeldanspruch.

Dagegen wehrte sich die Mutter gerichtlich. Mit Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Mutter das Kindergeld zu Recht erhielt. Die Erklärung des Sohns sei eine Tatsachenbekundung, sodass sie auch für Zeiträume vor dem Eingang des Schreibens bei der Familienkasse gelte (Aktenzeichen: 7 K 1093/18).

Betroffene können sich auf das Verfahren berufen

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen III R 35/19 anhängig ist.

Betroffene Eltern können sich auf das laufende Gerichtsverfahren berufen, wenn ihre Familienkasse die nachträgliche Erklärung nicht akzeptiert. "Um Streit zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, zeitnah bei der Familienkasse anzuzeigen, dass das Kind weiterhin bereit ist, eine Ausbildung aufzunehmen", so Klocke.


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