Ihre-Vorsorge Logo

Kryptogeschäfte: Anleger durch neue Belegpflichten gefordert

Können Sie Ihre Kryptogeschäfte anhand von Screenshots oder Steuerreports belegen? Wenn nicht, sollten Sie schleunigst damit beginnen – das Finanzamt verlangt diese.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Bitcoin-Münzen in Gold. Bild: IMAGO / Science Photo Library / MARK GARLICK

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Mit Kryptogeschäften Gewinn erzielt? Dann kann es sein, dass darauf Steuern fällig werden. Anlegerinnen und Anleger müssen ihre Käufe und Verkäufe von Bitcoin, Ethereum und Co. darum selbst dem Finanzamt offenlegen – und diese auch mit Beweisen unterfüttern können.

„Kürzlich hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). In einem Schreiben verkündet das Bundesfinanzministerium: Betroffene müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentieren – selbst wenn am Ende gar keine Steuern anfallen.

Screenshots oder Steuerreports können als Beleg dienen

Für den Nachweis benötigt es plausible Belege der Wallet-Adresse sowie den Namen der Handelsplattformen für jeglichen Transfer – zum Beispiel anhand von Screenshots der Wallets. Auch ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. 

Besonders streng sind die Regeln dem BVL zufolge, wenn der Kryptohandel über ausländische Plattformen abgewickelt wird. Hier müssen Investoren sämtliche relevanten Daten und Belege selbst beschaffen. Gehen diese verloren – etwa, weil eine Plattform pleitegeht –, kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil von Steuerpflichtigen schätzen.

Nicht immer werden Steuern fällig

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptogeschäften bleiben in Deutschland immer dann steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist verstrichen ist, also zwischen Kauf- und Verkaufsdatum mehr als ein Jahr vergangen ist. Werden die Token innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, muss dieser mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, so der BVL

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Gewinn sämtlicher privater Veräußerungsgeschäfte mindestens 1000 Euro im Jahr beträgt. „Sobald die Freigrenze von 1000 Euro überschritten wird, muss der gesamte Gewinn – und zwar vom ersten Euro an – versteuert werden“, so Jana Bauer.

Ob Gewinn oder nicht: Die Geschäfte sind dem Finanzamt grundsätzlich anzuzeigen – und neuerdings eben auch entsprechend zu belegen. Auf Nachfrage müssen Anlegerinnen und Anleger nämlich auch nachweisen können, dass die Spekulationsfrist beziehungsweise die Freigrenze eingehalten wurde. Für eine korrekte Steuererklärung sei die Dokumentation darum unerlässlich.


Weitere Artikel

Time
3 Minuten

Frankfurt und München galten lange als gefährdet in Sachen Immobilienblasen. Eine neue Studie sieht die Lage nun deutlich entspannter. Dahinter stecken mehrere Gründe.

Time
2 Minuten

Es zeichnet sich ab, dass Haushalte in diesem Jahr fürs Heizen oft mehr bezahlen müssen als 2025. Wer mit Gas heizt, könnte erstaunlicherweise aber noch Glück haben. Eine neue Studie nennt Gründe.

Time
3 Minuten

Steigende Energiepreise belasten viele Haushalte. Doch gerade beim Heizen sehen Fachleute noch viel Sparpotenzial – Hunderte Euro bei Wohnungen, in Einfamilienhäusern noch mehr. So gelingt es.

Time
4 Minuten

Die Neuauflage des Tankrabatts soll Autofahrer kurzfristig entlasten, stößt aber auf Kritik. Verbraucherschützer und Sozialverbände fordern gezieltere Maßnahmen für Haushalte mit geringem Einkommen.

Time
2 Minuten

Erst wurde den Krankenkassen die Pflicht erlassen, bei einer Beitragserhöhung jeden Versicherten zu informieren. Doch es gab heftige Kritik. Nun reagiert der neue Minister.

Time
6 Minuten

Der niedrige Füllstand der Gasspeicher in Deutschland beunruhigt viele Menschen. Aber wie funktioniert eigentlich das System der Gasspeicher?

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026