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Meister-BAföG: Darlehenserlass führt nicht zur Steuererhöhung

Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich geltend machen. Was passiert, wenn das Darlehen später erlassen wird?

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Berlin (dpa/tmn). Kosten für Fortbildungen können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Das gilt auch, wenn sie für eine Fortbildung ein Darlehen aufnehmen. Dann können sie die Zinsen als Werbungskosten eintragen.

Doch was passiert, wenn jemandem nach dem Bestehen der Prüfung das Darlehen erlassen wird. Dies muss der Prüfling nicht versteuern, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen: 14 K 47/20).

„Das Urteil ist zum Beispiel für Steuerzahler mit sogenanntem Meister-BAföG interessant“, erläutern die Experten vom Bund der Steuerzahler. Denn im Darlehensvertrag werde oft ein Teilerlass bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung vereinbart.

Dank bestandener Prüfung 40 Prozent Erlass

In dem verhandelten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die für ihre Fortbildung einen KfW-Kredit aufnahm. Im Darlehensvertrag stand, wenn sie die Prüfung erfolgreich ablegt, müsse sie 40 Prozent des Kredits nicht zurückzahlen.

Nach bestandener Prüfung kam es zum Streit mit dem Finanzamt. Die Finanzbeamten erhoben für den Erlass Einkommensteuer. Mit der Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit versteuert werden.

Betroffene können auf das offene Verfahren verweisen

Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Arbeitnehmerin Recht: Der Erlass stehe nicht im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis. Er ergebe sich aus dem Darlehensvertrag mit der Bank. Die Zahlung sei steuerrechtlich also nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BGH, Aktenzeichen: VI R 9/21).



„Betroffene können sich auf das Gerichtsverfahren stützen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt bei einem Darlehenserlass Einkommensteuer verlangt“, rät der Bund der Steuerzahler. Zudem sollten sie das Ruhen des Verfahrens beantragen. Denn so bleibt der eigene Steuerfall offen, bis der BGH abschließend entschieden hat.


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