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Mieterabfindungen können Herstellungskosten sein

Was gilt steuerlich, wenn Mieter früher ausziehen und der Vermieter dafür eine Abfindung zahlt? Das Finanzgericht Münster hat eine Antwort gefunden.

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Handwerker renoviert eine Wohnung. Bild: IMAGO / YAY Images

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Berlin (dpa/tmn). Manche Immobilien müssen aufwendiger renoviert werden. In solchen Fällen zahlen Vermieter ihren Mietern mitunter eine Abfindung, damit diese ihre Wohnung vorzeitig räumen. Für Eigentümer stellt sich die Frage: Wie werden die Abfindungen steuerlich behandelt?

„Handelt es sich um Werbungskosten, können die Ausgaben sofort steuerlich geltend gemacht werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten, müssen sie über die Nutzungsdauer verteilt werden, wenn sie eine bestimmte Grenze überschreiten.“

Gericht musste entscheiden

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster zählen Abfindungen zu den Herstellungskosten (Aktenzeichen: 4 K 1941/20 F). Die gesetzliche Regelung beziehe sich nicht nur allein auf rein bauliche Kosten. Abfindungen seien durch Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller durchzuführen seien.

In dem Fall wollte ein Immobilienunternehmen ein Haus renovieren. Um die Mieter zum Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten so einfacher zu gestalten, zahlte die Firma Abfindungen. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen aber als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Dagegen zog die Firma vor Gericht.

Ohne Erfolg: Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Mieterabfindungen seien laut Gesetz als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut der Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kommen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus.

Arbeiten im Voraus gut planen

Für dieses weite Verständnis spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden soll.

Für einen Sofortabzug der Kosten für Renovierung oder Sanierung muss daher darauf geachtet werden, dass die Kosten entweder erst drei Jahre nach Kauf anfallen oder innerhalb dieser Zeit 15 Prozent des Gebäudewerts nicht überschreiten. „Steuerlich günstiger kann sich der sofortige Abzug im Jahr der Aufwendungen auswirken“, sagt Karbe-Geßler. Es lohnt sich also, die anfallenden Arbeiten gut zu planen.


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