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Mogelpackungen: Versteckte Preiserhöhungen erkennen

Chips-Tüten mit viel Luft, Schokoladentafeln, die schrumpfen: Hersteller reduzieren Füllmengen, ohne den Preis zu senken. Was hinter Shrinkflation steckt – und wie man sich dagegen wappnet.

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Voller Einkaufswagen im Supermarkt. Bild: IMAGO / Science Photo Library

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Düsseldorf (dpa/tmn). Auf den ersten Blick sehen Chips-Tüte, das Waschmittel oder die Schokolade aus wie immer – oder sogar nach XXL. Doch nach dem Öffnen zeigt sich: viel Luft, viel überflüssige Verpackung, wenig Inhalt. Statt besonders viel fürs Geld bekommt man weniger als erwartet.

Dieses Phänomen aus dem Supermarkt hat einen Namen: “Shrinkflation” oder “Schrumpflation”. Hersteller reduzieren die Füllmenge eines Produkts, der Preis bleibt aber gleich – eine versteckte Preiserhöhung also über die Füllmenge. Sind die Produkte noch dazu bewusst üppig verpackt, lässt man sich beim schnellen Griff ins Supermarktregal leicht in die Irre führen. 

Die Verbraucherzentralen erklären, was Sie beim Einkauf wissen sollten, um solche Fehlgriffe möglichst zu vermeiden:

Nicht jede übergroße Verpackung ist verboten

Eindeutige Regeln, was Verpackung darf oder was nicht, gibt es in Deutschland nicht. Ein Anhaltswert: Mehr als 30 Prozent Luft sollten nicht in der Packung sein. Eine Täuschung liegt aber zum Beispiel nicht vor, wenn Verbraucher mit einem Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung rechnen können – etwa wenn der Inhalt von außen gut tastbar ist, die Verpackung durchsichtig ist oder ein Sichtfenster hat.

Angaben zum Grundpreis sind oft verpflichtend

Händler sind verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn sie Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. Der Grundpreis muss klar erkennbar und gut lesbar sein, oft finden sich die Angaben direkt neben oder unter dem ausgewiesenen Kaufpreis. Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm oder 1 Liter. 

Wichtig: Für Produkte, die nach Stückzahl verkauft werden – etwa Feuchttücher oder Toilettenpapier – ist kein Grundpreis vorgeschrieben. Zudem stellen Verbraucherschützer in der Praxis immer wieder fest, dass der Grundpreis fehlt, fehlerhaft ausgezeichnet oder unleserlich klein am Regal angebracht ist.

Mengenangaben können sich ändern 

Es kann sich lohnen, bei Produkten, die man regelmäßig kauft, bewusst auf die Mengenangabe zu achten. So fällt schneller auf, wenn der Inhalt trotz Standardgröße der Verpackung bei gleichbleibendem Preis reduziert wird – etwa wenn Schokoladentafeln statt 100 Gramm nur noch 90 Gramm wiegen.

Als “Neu” beworbene Produkte können Preiserhöhungen verschleiern

Hinweise auf “neue Rezepturen” oder “verbesserte” Qualität sollten skeptisch stimmen. Den Verbraucherzentralen zufolge versuchen Hersteller damit oft, Preiserhöhungen zu verschleiern.

Mogelpackungen können Sie melden

Ein Gesetzesverstoß liegt vor, wenn bei identischer Verpackungsgröße und unverändertem Verpackungsdesign die Füllmenge ohne Hinweis unmerklich reduziert wurde – wobei jeder Einzelfall im Zweifel gerichtlich geprüft werden muss. Wer sich getäuscht fühlt, kann sich an das zuständige Eichamt oder die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden. Die Verbraucherzentrale Hamburg führt zudem eine Liste mit Mogelpackungen und ruft Verbraucherinnen und Verbraucher dazu auf, entsprechende Produkte zu melden.

Gericht entscheidet: Neue Milka-Tafel ist irreführend 

Heute hat das Landgericht Bremen entschieden, dass die neuen Milka-Tafeln mit weniger Inhalt gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und so nicht genutzt werden dürfen. Es gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt. 

Hersteller Mondelez hatte das Gewicht vieler Milka-Sorten von 100 auf 90 Gramm reduziert, die Verpackung jedoch kaum geändert. Das Gericht entschied nun, dass Mondelez die Packung mit 90 Gramm nicht in Verkehr bringen dürfe, wenn in den vier Monaten zuvor die Packung mit 100 Gramm im Angebot war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mondelez kann dagegen noch Rechtsmittel einlegen.


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