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Neubau von Wohnungen wird steuerlich gefördert

Um die Schaffung von bezahlbaren Mietwohnungen attraktiver zu machen, können Vermieter dafür Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.

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Arbeiter auf einem Hausdach. Bild: IMAGO / Loop Images / Highwaystar

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Berlin (dpa/tmn). Vermieter und Eigentümer sollen sich verstärkt im bezahlbaren Mietwohnungsneubau engagieren. Deshalb wird nicht nur der Neubau von Gebäuden, sondern auch das Schaffen neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden gefördert. Dazu gehört etwa ein Dachgeschossausbau oder die Umwidmung von Fabrikgebäuden in Wohnungen.

Sonderabschreibungen von der Steuer für vier Jahre

Für neu gebaute Wohnungen können Vermieter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Sie belaufen sich auf bis zu jährlich fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Damit können innerhalb von vier Jahren bis zu 28 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung steuerlich geltend gemacht werden.

Grenzen der steuerlichen Förderung

Wichtig zu beachten: Die Sonderabschreibungsmöglichkeit ist nur für maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche anwendbar. Generell ausgeschlossen ist sie, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter Wohnfläche einen Betrag von 3.000 Euro übersteigen. „Diese Begrenzungen wurden eingefügt, weil keine Luxuswohnungen, sondern bezahlbarer Wohnraum steuerlich gefördert werden soll“, erklärt Rauhöft.

Fristen für Bauanträge oder Bauanzeigen

Die Sonderabschreibung setzt außerdem voraus, dass der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden muss. Ist kein Bauantrag erforderlich, muss die Bauanzeige in diesem Zeitraum erfolgen. Außerdem sollen nur neue Wohnungen gefördert werden. Bei einem Kauf muss die Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden, um als neu zu gelten.

„Wird die Wohnung selbst gebaut, kommt es stets auf das Datum des Bauantrags beziehungsweise der Bauanzeige an“, stellt Rauhöft klar. Wird die Wohnung gekauft, müsse der Bauantrag ebenfalls nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt sein. Und die Anschaffung der Wohnung müsse im Jahr der Fertigstellung erfolgen, damit die Sonderabschreibung gewährt wird.


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