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Nur kirchlich getraut? Standesamt-Verzicht hat Nachteile

Ist Ihnen die Eheschließung vor Gott wichtiger als die Gesetzliche? Drauf zu verzichten ist dann trotzdem meist keine gute Idee. Denn das bringt entscheidende Konsequenzen mit sich.

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Älteres Ehepaar hält einander Hände. Bild: IMAGO / Westend61

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Heilbronn (dpa/tmn). Wer ausschließlich kirchlich heiratet, ist zwar vor Gott, nicht aber vor dem Gesetz getraut - mit allen damit verbundenen Nachteilen. Denn rechtlich und finanziell macht es einen großen Unterschied, ob eine Ehe nach deutschem Recht anerkannt ist oder nicht. Darauf weist die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher (GVI) hin.

So haben rein kirchlich verheiratete Paare keinen Anspruch auf das steuerlich oft vorteilhafte Ehegattensplitting. Besteht bei einem der Partner ein medizinischer Notfall, hat der jeweils andere keine rechtliche Entscheidungsbefugnis, weil er nicht als Ehegatte anerkannt ist. Und: Stirbt einer der Partner, hat der jeweils andere auch keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Mit gemeinsamen Kindern verstärken sich die Nachteile noch

Auch in Sachen Erbe ergeben sich für lediglich kirchlich verheiratete Paare Nachteile gegenüber standesamtlich Getrauten: Der Überlebende gilt erbrechtlich nämlich als Fremder, selbst wenn die Partnerschaft Jahrzehnte bestand. Wird dieser nicht ausdrücklich in einem gültigen Testament bedacht, so hat er auch keinerlei Ansprüche auf den Nachlass. 

Doch selbst wenn der überlebende Partner testamentarisch bedacht wurde, hat er steuerliche Nachteile beim Erbe. Als Ehepartner stünden ihm Werte von bis zu 500.000 Euro steuerfrei zu, ohne gesetzliche Eheschließung wird bereits ab 20.000 Euro Nachlasswert Erbschaftsteuer fällig.

Gehen aus der Partnerschaft Kinder hervor, kann es zu weiteren finanziellen Nachteilen gegenüber einem vergleichbaren Paar mit standesamtlicher Trauung kommen - und zwar dann, wenn die Partnerschaft zerbricht. Alleinerziehende können in diesem Fall nur bis zum Kindesalter von drei Jahren Unterhaltsansprüche für sich geltend machen, so die GVI. 

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind vom Vater ausdrücklich als seines anerkannt wird. Sind Ehepartner zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes standesamtlich verheiratet, gilt der Ehemann grundsätzlich als Vater.


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