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Online-Einspruch gegen Steuerbescheid

Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, können Steuerzahler ihren Widerspruch auch elektronisch absenden – sofern die Adresse stimmt.

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Junges Paar zuhause schaut auf ein Notebook. Bild: IMAGO / Westend61

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, kann dagegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Steht auf dem Bescheid eine E-Mail-Adresse, können Steuerzahler diesen Einspruch elektronisch abschicken. Dabei sollten sie aber darauf achten, dass sie tatsächlich die richtige E-Mail-Adresse eingeben, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn der Steuerzahler ist dafür verantwortlich, dass sein Einspruch an die korrekte Behörde geht, zeigt ein Urteil das Finanzgericht München (Aktenzeichen: 12 K 1888/18).

Der Fall: Falsche E-Mail-Adresse benutzt, Frist verstrichen

Im konkreten Fall bekam eine Mutter für ihren Sohn kein Kindergeld mehr. Die Familienkasse hatte die Zahlung gestrichen, weil der Sohn keiner Ausbildung nachging. Gegen den Bescheid legte die Mutter innerhalb der Monatsfrist per E-Mail Einspruch ein. Allerdings verschrieb sie sich bei der Eingabe der Adresse.

Da die Familienkasse monatelang nicht über den Einspruch entschied, wandte sich die Klägerin erneut an die Behörde. Ihrem Schreiben fügte sie einen Ausdruck der ersten E-Mail bei. Laut der Familienkasse war der Einspruch unzulässig. Denn die erste E-Mail war nicht angekommen und das zweite Schreiben weit nach Ablauf der Frist eingetroffen.

Urteil Finanzgericht: Risiko liegt beim Absender

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und entschied, die Frau habe den Einspruch zu spät eingereicht. Das Risiko, dass eine Mail nicht ankommt, trage der Absender. Es liege deshalb in seiner Verantwortung, Nachrichten zutreffend und vollständig zu adressieren.

Steuerzahler sollten daher sehr sorgfältig vorgehen, wenn sie eine E-Mail-Adresse eingeben. „Wird der Fehler zu spät bemerkt, ist die Einspruchsfrist womöglich schon abgelaufen“, warnt Klocke.

Antrag auf Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen möglich

Unter Umständen kann dann zwar noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung helfen. Bei Schreibfehlern werde dies aber nur im Ausnahmefall gewährt. Dazu müssen Steuerzahler zwei Dinge darlegen: Erstens, dass sie oder ein Dritter vor dem Absenden die E-Mail-Adresse überprüft haben – und zweitens, dass sie kontrolliert haben, keine Nachricht über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten zu haben.


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