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Patchwork-Familien: Kindergeld richtig beantragen

Bundesfinanzhof: Bei unverheirateten Eltern werden die Kinder nicht automatisch immer mitgezählt.

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Patchwork-Familien: Kindergeld richtig beantragen

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Berlin (dpa/tmn). Patchwork-Familien, in denen die Eltern nicht verheiratet sind, sollten genau aufpassen, wer das Kindergeld beantragt. "Agieren die Eltern ungeschickt, wird womöglich Kindergeld verschenkt", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nur bei verheirateten Paaren werden die Kinder des Partners automatisch mitgezählt, bei unverheirateten Eltern ist dies hingegen nicht der Fall, entschied der Bundesfinanzhof (III R 24/17).

In dem verhandelten Fall klagte der Vater einer Tochter auf ein sechs Euro höheres Kindergeld pro Monat, da es sich um das dritte Kind der Familie handele. Der nicht verheiratete Mann lebte mit seiner Lebensgefährtin, deren zwei Kinder aus einer früheren Beziehung sowie der gemeinsamen Tochter zusammen. Für diese beantragte der Kläger, sie als drittes Kind zu behandeln. Damit hätte er das erhöhte Kindergeld erhalten, das es ab dem dritten Kind gibt. Dies verweigerte die Familienkasse, da es sich bei den beiden älteren Kindern nicht um die leiblichen Kinder des Klägers handele und er nicht mit deren Mutter verheiratet sei. Der Bundesfinanzhof in München bestätigte im April 2018 die Entscheidung der Familienkasse.

Es ist daher laut Bund der Steuerzahler empfehlenswert, den Elternteil als kindergeldberechtigt zu bestimmen, der die höchste Zahl der zu berücksichtigenden Kinder erhält. Im konkreten Fall wäre dies die Mutter der Kinder gewesen, die für das dritte Kind dann auch das erhöhte Kindergeld erhalten hätte. Die Erklärung, wer der kindergeldberechtigte Elternteil sein soll, erfolgt grundsätzlich mit dem Kindergeldantrag, sagt Klocke. Ein späterer Wechsel ist auf gemeinsamen Antrag der Eltern aber möglich.


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