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Renteninformation für die Betriebsrente

Gesetzentwurf verschärft die Aufsichts- und Informationspflichten für die Anbieter betrieblicher Altersversorgung. Ein Begriff ist dabei nicht neu.

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Mann liest Brief am Briefkasten. Bild: IMAGO / allOver-MEV / imago stock&people

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Berlin (mjj) In der Nacht zum Freitag hat der Deutsche Bundestag einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die betriebliche Altersvorsorge sicherer machen soll. Zudem wurden Informationspflichten gegenüber Versicherten ausgeweitet. Der Entwurf setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und regelt unter anderem zahlreiche Details zum Risikomanagement, Eigenkapital und Sicherungsvermögen.

Renteninformation von der Pensionskasse

Ein eigenes Kapitel regelt die Informationspflichten gegenüber Interessierten, Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern. So sollen Pensionskasse auch allgemeine Informationen über das gesamte Altersversorgungssystem zur Verfügung stellen - also auch über die gesetzliche Rente. Ändern sich Methoden und Annahmen zur Berechnung der Rückstellungen wesentlich, müssen Pensionskassen diese ihren Versicherten erläutern und auch die Auswirkungen verständlich aufzeigen.

Alle zwölf Monate sollen Pensionskassen Versicherte zudem ein Schreiben über den Stand ihres Versorgungsverhältnisses schicken. "Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift 'Renteninformation' vorangestellt", führt der Gesetzentwurf aus.

Den Begriff kennen viele Arbeitnehmer bereits aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verschickt seit 2002 allen Versicherten die das 27. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge zahlten, eine Übersicht ihrer Rentenansprüche sowie verschiedene Prognosen über die jeweilige Rentenhöhe (Broschüre zur Renteninformation). 

Vor dem Hintergrund sinkender Kapitalmarkterträge verpflichtet der Gesetzgeber Pensionskassen dazu, Rentenempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen  unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung sowie drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird, zu informieren.

Nach dem Bundestag muss nun noch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen.




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