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Riester-Sparplan: Negativzinsen sind unzulässig

Wer bei der Bank Geld anspart, erwartet Zinsen – besonders, wenn es fürs Alter vorgesehen ist. Doch das Zinstief hat einiges verändert.

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Statue der Justitia. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Stuttgart (dpa). Negative Zinsen in einem Riester-Sparplan der Sparkasse widersprechen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Grundgedanken der Altersvorsorge. Die Richter verboten der Kreissparkasse Tübingen daher am Mittwoch die Verwendung solcher Klauseln in ihren Verträgen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die ihrerseits nun nicht mehr behaupten darf, dass die Sparkasse von ihren Kunden einen Negativzins, also praktisch ein Entgelt, einfordere – denn das war so nie der Fall (Aktenzeichen 4 U 184/18).

OLG urteilt: Zinsgleitklausel ist intransparent

In dem Verfahren war es um den Sparplan „VorsorgePlus“ der Sparkasse gegangen, in dem ein positiver Staffelzins mit einem negativen variablen Zins verrechnet worden war. Das Ergebnis war am Ende allerdings immer positiv, kein Kunde hatte Zinsen bezahlen müssen. Seit 2015 bietet die Kreissparkasse das Produkt auch nicht mehr an. Das Landgericht Tübingen hatte beide Fälle zuvor genau umgekehrt entschieden, dagegen waren beide Seiten in Berufung gegangen.

Die OLG-Richter entschieden nun, dass eine solche sogenannte Zinsgleitklausel intransparent und damit unwirksam sei. Sie erfülle nicht die Vorgabe, wonach der Kunde ohne Hilfe in der Lage sein müsse, klar und einfach seine Rechte festzustellen.

Der Sparer bekommt Zinsen, er muss nicht Zinsen zahlen

Zudem würden Verbraucher unangemessen benachteiligt, da die Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei, hieß es. Bei einem Riester-Vertrag gehe es um Vermögensbildung und Vorsorge fürs Alter. „Der Sparer bekommt Zinsen, er muss nicht Zinsen zahlen“, sagte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Dies habe das Gericht eindeutig klargestellt.

Verbraucherzentrale muss Pressemitteilung zurückziehen

Das Gericht stellte aber auch fest, dass die Verbraucherzentrale in Pressemitteilungen und auf ihrer Internetseite eine unwahre, weil bewusst unvollständige Behauptung aufgestellt habe – die sie nun nicht mehr verbreiten darf und zudem darlegen muss, wo und an wen sie sie seinerzeit verbreitet hat. Außerdem wurde sie zum Ersatz eines möglichen Schadens verurteilt.

Auch die Sparkasse zeigte sich daher mit dem Urteil zufrieden. „Wir haben nie negative Zinsen verlangt und werden das auch in Zukunft nicht tun“, sagte Vorstandschef Christoph Gögler.

Gegen die Entscheidung zur Zinsklausel ist noch Revision zum Bundesgerichtshof möglich. Im Fall der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale ließ das Gericht keine Revision zu.

Weitere Informationen

www.olg-stuttgart.de
OLG-Mitteilung

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