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Risikolebensversicherung: Was sie kann und was sie kostet

Eine Risikolebensversicherung ist vergleichsweise günstig – aber ist sie auch nötig? Was Verbraucherschützer raten und warum es sich lohnen kann, den Vertrag noch 2023 abzuschließen.

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Junges Paar steht auf der Straße und schaut in die Kamera.

© Nicht definiert

Hamburg/Berlin (dpa/tmn). Wer gemeinsam mit dem Partner oder der Partnerin eine Immobilie kauft, steht für die Kreditverbindlichkeiten in der Regel auch gemeinsam ein. Stirbt einer der Partner, kann es für den anderen schnell finanziell eng werden. Mitunter bleibt dann nur der Verkauf des einst gemeinsamen Lebenstraums. Doch für solche Situationen lässt sich vorsorgen – mit einer Risikolebensversicherung.

Die Risikolebensversicherung ist eine Absicherung für Hinterbliebene im Falle des eigenen Todes, erklärt Holger Rohde von Stiftung Warentest. Stirbt die versicherte Person, zahlt die Risikolebensversicherung die vorab vereinbarte Summe aus. Gerade wenn finanzielle Abhängigkeiten bestehen, sollten Menschen eine solche Police haben, rät Rohde. „So kann im Todesfall eines Kreditnehmers der Kredit abbezahlt werden und das Haus oder die Wohnung muss nicht verkauft werden.“

Tritt der Todesfall hingegen nicht während der Laufzeit der Versicherung ein, gibt's auch kein Geld – im Gegenteil zur Kapitallebensversicherung. Bei dieser Police wird neben der Absicherung des Todesfalles noch Kapital angesammelt und verzinst. „Es wird quasi Sparen und Versichern kombiniert“, sagt Rohde. Stirbt die versicherte Person nicht, wird zum vereinbarten Zeitpunkt das gebildete Kapital ausgezahlt. 

Eine solche kapitalbildende Lebensversicherung sei in der Vergangenheit gut gewesen, „jetzt empfehlen wir aber, Versicherung und Sparprodukt zu trennen und beispielsweise mit einem ETF-Sparplan Kapital zu bilden“, so Rohde. 

Verschiedene Vertragsmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich mit einer Risikolebensversicherung abzusichern: Eine Form ist die verbundene Risikolebensversicherung: Hier werden in einem einzigen Vertrag zwei Personen versichert und als Bezugsberechtigte aufgeführt – zum Beispiel die Lebens- oder Geschäftspartner. Stirbt einer von beiden, werde die Versicherungssumme an den hinterbliebenen Partner ausbezahlt. Danach endet der Vertrag automatisch. „Diese Form ist nicht zwingend günstiger als zwei separate Verträge und damit häufig die schlechtere Lösung“, sagt Claudia Frenz vom Bund der Versicherten. Aber: Mit dieser Variante fällt zumindest keine Erbschaftsteuer an.

Bei der sogenannten Über-Kreuz-Versicherung schließt jeder der beiden Partner einen eigenen Risikolebensversicherungsvertrag ab. Dabei versichern die beiden Partner in ihrem Vertrag jeweils das Leben des anderen. Tritt der Todesfall eines Partners ein, erhält der Hinterbliebene die Versicherungsleistung aus seinem eigenen Vertrag. Dadurch fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an.

Und dann gibt es noch die Möglichkeit, dass Paare zwei unabhängig voneinander laufende Verträge abschließen. Darin versichern Versicherungsnehmer ihr eigenes Leben und tragen den gewünschten Leistungsempfänger als Begünstigten ein. Der Bezugsberechtigte erhält dann im Todesfall die vereinbarte Summe aus dem Versicherungsvertrag des anderen. 

Der Nachteil: Bei dieser Ausgestaltung wird bei Überschreiten des Freibetrags Erbschaftsteuer fällig, weil die Versicherungssumme aus einem fremden, nicht aus dem eigenen Vertrag stammt. Gut zu wissen: Der Einkommensteuer unterliegt die Summe in keinem der drei Fälle.

Die Preise können stark variieren

Was die Police kostet, hängt laut Claudia Frenz in allererster Linie von der vereinbarten Todesfallsumme ab. Eine Rolle spielen aber auch die Laufzeit der Versicherung, das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand des Versicherten bei der Antragstellung sowie dessen Beruf. 

„Finanztip“ zufolge kosten die Policen mit 200.000 Euro Versicherungssumme zwischen 100 und 300 Euro pro Jahr. Dabei gilt: „Je länger die Vertragsdauer, desto höher ist die Prämie, denn mit steigendem Alter steigt das Todesfallrisiko“, so Frenz. Risikoreiche Hobbys und Nikotinkonsum können den Preis zusätzlich treiben.

Unterschiede gibt es auch im Kleingedruckten der einzelnen Policen. Bei manchen lässt sich laut Frenz zum Beispiel über die sogenannte Nachversicherungsgarantie nachträglich die Versicherungssumme erhöhen. Mitunter ist auch eine Laufzeitverlängerung ohne erneute Gesundheitsprüfung oder der Wechsel vom Raucher- in den Nichtrauchertarif möglich. All das kann sinnvoll sein, wenn sich die Lebensumstände ändern. Manche Versicherungen versprechen sogar eine vorgezogene Todesfallleistung, falls der Versicherungsnehmer unheilbar erkrankt.

Laut der Verbrauchervereinigung Geld und Verbraucher (GVI) kann es sich für Menschen, die ohnehin vorhaben, eine Risikolebensversicherung abzuschließen, lohnen, das noch in diesem Jahr zu tun. Der Grund: „Bei vielen Versicherern wird man versicherungstechnisch bereits am 1. Januar ein Jahr älter, egal, ob man erst im Mai oder September Geburtstag hat“, so GVI-Vorstand Jürgen Buck. Das jüngere Eintrittsalter kann ein nicht unerhebliches Sparpotenzial bedeuten und bis zu zwei Jahresbeiträgen einsparen.

Ehrlichkeit währt am längsten

Was keinesfalls eine gute Idee ist: Gesundheitsfragen beim Abschluss der Versicherung unrichtig beantworten, um etwa bei der Versicherungsprämie zu sparen. Kommt es zum Versicherungsfall, kann der Versicherer die Leistung sonst verweigern oder zumindest kürzen. Wer sich nicht sicher ist, was alles in der eigenen Krankenakte steht, sollte unbedingt bei den zuständigen Ärzten nachfragen, empfiehlt das Ratgeberportal „Finanztip“.

Stichwort Laufzeit: Diese sollten Versicherte in jedem Fall so lange wählen, wie der Partner auf das potenziell ausfallende Einkommen angewiesen ist, rät „Finanztip“. Also etwa bis das Haus abbezahlt oder die Kinder aus der Ausbildung raus sind. Im Zweifel sollten Versicherte auf Nummer sicher gehen und lieber ein paar Jahre draufschlagen. Während der Laufzeit kündigen oder die Versicherung beitragsfrei stellen, gehe immer noch, so die Experten.

Wichtig: Tritt der Todesfall des Versicherten tatsächlich während der Versicherungszeit ein, sollten Bezugsberechtigte die Versicherung unverzüglich darüber informieren. Andernfalls können Versicherer auch hier Leistungskürzungen vornehmen. 

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