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Scheidung: Unterhalt auch bei getrennten Wohnungen

Eheleute können von ihrem Partner Trennungsunterhalt für den Zeitraum verlangen, in dem sie bereits getrennt, aber noch nicht geschieden sind.

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Hausmodell mit Paragrafenzeichen. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Frankfurt/Main (dpa/lhe). Um Trennungsunterhalt zu bekommen, müssen Eheleute vorher nicht zwingend zusammengelebt haben. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor, der am Dienstag veröffentlicht wurde (Aktenzeichen: 4 UF 123/19). Trennungsunterhalt können Eheleute von ihrem Partner für den Zeitraum verlangen, in dem sie bereits getrennt, aber noch nicht geschieden sind. Er ist den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute angepasst. Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist auch nicht, dass etwa ein gemeinsames Konto geführt wird.

Der Fall: Frau verlangt Trennungsunterhalt

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau nach dem Scheitern ihrer Ehe von ihrem Mann Trennungsunterhalt verlangt. Die Ehe war nach den Angaben des Gerichts von den Eltern arrangiert worden, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben. Die Frau lebte zum Zeitpunkt der Heirat bei ihren Eltern in Deutschland, der Mann arbeitete als Wertpapierhändler in Paris. Bis zur Trennung dauerte es ein Jahr.

Es war geplant, dass beide zusammenziehen. An den Wochenenden besuchten die beiden sich nach den Angaben des Gerichts regelmäßig, hatten aber keinen sexuellen Kontakt. Ein gemeinsames Konto gab es demnach ebenfalls nicht, die Einkünfte verbrauchte jeder für sich. Die Frau verlangte Trennungsunterhalt, da der Mann mehr verdiene als sie.

Das Urteil: Berechtiger Anspruch auch ohne gemeinsame Wohnung

Vor dem Amtsgericht war die Frau mit ihrem Antrag gescheitert. Vor dem Oberlandesgericht hatte sie nun überwiegend Erfolg. „Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist“, entschied das OLG.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.


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