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Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern können steuerfrei sein

Einnahmen aus Solaranlagen können von der Einkommensteuer befreit werden. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern gibt es aber etwas zu beachten.

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Häuser mit Solaranlagen auf den Dächern. Bild: IMAGO / epd / Heike Lüding

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Berlin (dpa/tmn). Die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Das gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt-Peak (kWp).

Diese Regelung wurde nun noch einmal nachgebessert, erklärt der Bund der Steuerzahler unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Jetzt gilt: Die Photovoltaikanlage muss nicht auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein.

„Für die Befreiung von der Einkommensteuer ist es nicht schädlich, wenn bei Mehrfamilienhäusern ein Teil der Wohnungen vermietet werden, diese den Sonnenstrom aber nicht nutzen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Vermieter sollten also nachrechnen, ob sich ein Steuerbefreiungsantrag für die Solaranlagen-Einnahmen lohnt.

Installierte Gesamtleistung ist entscheidend

„Die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von 10 kWp ist für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer entscheidend“, erläutert Karbe-Geßler. Diese richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der einer einzelnen Solaranlage.

Das gilt laut Steuerzahlerbund sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.

Allerdings müssen auch solche Anlagen in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, zum Beispiel Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.

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