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Steuer: Außendienstmitarbeiter können Zweitwohnung absetzen

Eine beruflich bedingte Zweitwohnung kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch wenn man an keinem festen Arbeitsort tätig ist.

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Holzhausmodell mit Paragraf-Symbol, daneben stehen kleinere Hausmodelle

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Sind Arbeitnehmer beruflich an verschiedenen Orten tätig, können sie Kosten für eine Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen. „Dies gilt auch dann, wenn man keine klassische doppelte Haushaltsführung hat, weil man an keinem festen Arbeitsort tätig ist“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg handelt es sich dabei um beruflich bedingte Übernachtungskosten (Aktenzeichen: 6 K 35/19).

Außendienstmitarbeiterin ohne feste erste Tätigkeitsstätte

Im Streitfall klagte eine leitende Angestellte, die ausschließlich im Außendienst tätig war. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie in einem Einfamilienhaus in Schleswig-Holstein. Für ihre Tätigkeit war sie auf Dienstreisen in Nord- und Ostdeutschland unterwegs, so dass sie keine feste erste Tätigkeitsstätte hatte.

Aufgrund der besseren Infrastruktur und des schnellen Internetzugangs mietete die Frau eine Zweitwohnung in Hamburg an. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen dafür im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug und verwies darauf, dass in Hamburg nicht ihre erste Tätigkeitsstätte sei.

Keine doppelte Haushaltsführung, aber als Übernachtungskosten absetzbar

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte zwar die Ansicht der Finanzbeamten, dass keine doppelte Haushaltsführung vorlag. Die Kosten der Zweitwohnung können aber als Übernachtungskosten im Rahmen der Auswärtstätigkeit in voller Höhe berücksichtigt werden.

Betroffene können sich auf das Hamburger Urteil berufen, falls das Finanzamt die Übernachtungskosten für die Zweitwohnung nicht anerkennt und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Steuerzahler sollten nachweisen können, dass der private Erstwohnsitz tatsächlich der Lebensmittelpunkt ist. Das sei etwa durch Vereinsmitgliedschaften, Arztbesuche, Einkäufe oder enge Verwandtschaftsbeziehungen am Wohnort möglich, erklärt Klocke.

Weitere Informationen

www.rechtsprechung-hamburg.de
Urteil des Finanzgerichts Hamburg

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