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Steuer: Gibt es für Ex-Partner einen Ausgleich nach der Trennung?

Ehepaare werden bei der Steuer meist gemeinsam gefordert. Aber nicht immer verdienen beide Partner auch gleich.

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Getrenntes Paar sitzt auf Stühlen voneinander abgewendet, Schattenriss. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Brandenburg (dpa/tmn). Ein Ehepaar haftet gesamtschuldnerisch für Steuerschulden – allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 15 UF 176/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Dies kann bei einem Streit um Steuerschulden im Zuge einer Scheidung entscheidend sein.

Der Fall: Nach der Trennung verlangte die Frau die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie im Mai 2012 für die Jahre 2009 und 2010 geleistet hatte. Insgesamt habe sie einen Anspruch von über 87.000 Euro, so die Frau. Allerdings machte sie in dem Verfahren zunächst einen Teilbetrag von 8.500 Euro geltend.

Zahlungen vor der Trennung geleistet

In erster Instanz hatte die Frau keinen Erfolg. Sie habe die Zahlungen noch vor der Trennung geleistet, weswegen kein Ausgleichsanspruch bestehe, so das Amtsgericht. Nach Ansicht der Frau ging das Gericht allerdings zu Unrecht davon aus, dass es für den Trennungszeitpunkt auf das Datum ankomme, auf das sich die Ex-Partner im Scheidungsverfahren verständigt hätten.

Vielmehr hänge es davon ab, wann der Mann eine Trennung als gegeben angesehen habe. Und das sei nach seiner eigenen Aussage im Scheidungsverfahren bereits im Januar 2012 gewesen. Ihr Mann habe sie unter anderem zu den Steuerzahlungen veranlassen wollen, und sich so rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen.

Frau in zweiter Instanz erfolgreich

Das Urteil: In zweiter Instanz war die Frau erfolgreich. Das Ehepaar haftet für Steuerforderungen gesamtschuldnerisch, erläuterten die Richter am Oberlandesgericht, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären.

Die Frau habe zumindest in den Jahren 2004 bis 2010 lediglich über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich knapp 1.700 Euro verfügt, ihr Mann dagegen über monatlich etwa 7.100 Euro. Die Einkommensverhältnisse des Ehepaars sprächen dafür, dass der Mann in der Vergangenheit auch die Steuern bezahlt habe.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung möglich sei, wenn es sich um einmalige und dazu außergewöhnlich hohe Zahlungen handele. Der Mann selbst gehe davon aus, dass er während der Ehe ganz überwiegend die finanziellen Lasten getragen habe. Schon daher erscheine es außergewöhnlich, dass die Frau die Einkommensteuer alleine zahle.


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