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Steuer: Krankheitskosten absetzen

Wer Krankheitskosten aus eigener Tasche zahlt, sollte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ab dem ersten Euro angeben.

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Schild des Bundesfinanzhofes an Balkongeländer. – Bild: IMAGO / Sven Simon / Frank Hoermann

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Berlin (dpa/tmn). Eine neue Brille, Zahnersatz oder Zuzahlungen zu Medikamenten – wer Krankheitskosten aus eigener Tasche zahlt, sollte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben. „Dabei ist es ratsam, die Kosten ab dem ersten Euro in die Steuerformulare einzutragen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Bisher nur Erstattung nach Abzug des Eigenanteils

Aktuell erkennt das Finanzamt solche Krankheitskosten zwar erst steuermindernd an, wenn ein gewisser Eigenanteil überschritten ist. Das muss aber nicht so bleiben. Denn gegenwärtig laufen verschiedene Gerichtsverfahren zu dieser Frage, von denen auch andere Steuerzahler profitieren könnten.

Fällt der Eigenanteil weg? Der BFH hat eine Revision zugelassen

In einem neueren Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt die Revision zugelassen. Im konkreten Sachverhalt machte der Kläger seine Ausgaben für ein Zahnimplantat und eine Brille in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei wollte er die Ausgaben ohne Abzug eines Eigenanteils, der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung, absetzen.

Er argumentierte, dass Beamte einen Großteil solcher Ausgaben durch die Beihilfe steuerfrei ersetzt bekommen, und zwar ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei daher auch bei Nichtbeamten kein Eigenanteil abzuziehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage zunächst ab, der Bundesfinanzhof ließ nun aber die Revision zu (Aktenzeichen: VI R 18/29).


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