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Steuer versäumt? – Verspätungszuschlag nicht immer rechtens

Frist verschlafen? Steuererklärung nicht abgegeben? Verspätungszuschlag droht? Gut zu wissen: Den kann das Finanzamt nicht immer einfach so festsetzen.

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Rentnerpaar schaut ernst auf ein Notebook. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, hat dazu etwa bis Mitte des Folgejahres Zeit. Die Frist für die Steuererklärung von 2024 läuft am 31. Juli 2025 ab – sofern kein Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater mit der Erstellung betraut wurde. 

Wird die Frist verpasst, können Finanzämter einen Verspätungszuschlag verhängen. Das kann aber voraussetzen, dass die zuständige Behörde den jeweiligen Steuerzahler unter Ansetzung einer angemessenen Frist eindeutig über die Abgabepflicht informiert hat. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: 2 K 628/22).  

Formulierung nicht auffordernd genug

In dem Fall versäumte ein Ehepaar die Abgabe einer Steuererklärung, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre, weil es eine Vorsorgepauschale schon beim unterjährigen Lohnabzug zu hoch angesetzt hatte. Das Finanzamt sandte dem Paar zwar ein Schreiben zu, darin stand aber lediglich der Hinweis „Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) [...] ein“.

Das Ehepaar deutete das eher als Erinnerung denn als formelle Aufforderung und wurde nicht aktiv. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Steuer und forderte zusätzlich einen Verspätungszuschlag, wogegen das Paar Einspruch einlegte.

Urteil verlangt mehr Klarheit von Finanzämtern

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab dem Paar später recht. Ein bloßer Hinweis ohne klare Aufforderung reiche in diesem Fall nicht aus, einen Verspätungszuschlag zu verhängen. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler ordnet die Entscheidung wie folgt ein: „Dieses Urteil hilft Steuerzahlern, die nicht absichtlich ihre Steuererklärung zu spät einreichen, sondern schlichtweg nicht wussten, dass sie dazu verpflichtet sind.“

Zwar müssten Finanzämter nicht in jedem Fall zur Abgabe auffordern, ehe sie berechtigt sind, einen Zuschlag zu verhängen. Doch besonders bei komplizierten Regeln – wie versteckten Abgabepflichten – könne das Finanzamt nicht automatisch davon ausgehen, dass Steuerzahlerinnen und Steuerzahler das verstehen. So verpflichte das Urteil die Finanzämter zu mehr Klarheit und Nachvollziehbarkeit bei der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen.


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