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Steuerentlastung für Pflegende und Menschen mit Behinderungen

Gesetz verabschiedet: Menschen mit Behinderungen und Pflegepersonen können künftig doppelt so hohe Pauschbeträge geltend machen.

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Steuerentlastung für Pflegende und Menschen mit Behinderungen

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Berlin (dpa). Menschen mit Behinderungen können künftig doppelt so hohe Pauschbeträge bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Bundesrat stimmte am Freitag einem entsprechenden Gesetz zu. Auch Menschen, die jemanden pflegen, können in vielen Fällen höhere Kosten pauschal ohne Nachweise geltend machen.

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen

Anstatt Kosten einzeln nachzuweisen, können Menschen mit Behinderungen Pauschbeträge geltend machen, wenn es etwa um Ausgaben für Verrichtungen des täglichen Lebens oder die Pflege geht. Damit sinkt das zu versteuernde Einkommen, unterm Strich muss also weniger Steuer gezahlt werden. Bei einem Grad der Behinderung von 50 liegt der Pauschbetrag nun bei 1.140 Euro, bei einem Grad von 100 sind es 2.840 Euro – doppelt so viel wie zuvor.

Pflege-Pauschbetrag für unentgeltlich Pflegende

Steuerpflichtige, die jemanden pflegen, ohne dafür Geld zu bekommen, können einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Der betrug bisher 924 Euro. Künftig wird differenziert: Bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro. Der Bundestag hatte dem Gesetz bereits im Oktober zugestimmt.


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