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Steuererklärung: Homeoffice-Pauschale gilt auch für Vermieter

Nicht nur Arbeitnehmer können die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Zudem ist sie unabhängig von Wochentagen oder Stundenzahl.

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Berlin (dpa/tmn). Mit der Homeoffice-Pauschale können für maximal 120 Tage im Jahr pro Tag fünf Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden – also höchstens 600 Euro. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Vermieter. „Die Homeoffice-Pauschale gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Eine Bedingung gibt es

Bedingung ist: An den angesetzten Tagen wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene Betätigungsstätte aufgesucht. Das betrifft zum Beispiel einen Arbeitnehmer, der in der Woche im Büro seines Arbeitgebers arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung für seine Vermietungsobjekte kümmert.

Für den Samstag könnte er dann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, wenn er keine anderen Wege wie zur Post oder den Baumarkt für das Vermietungsobjekt zurückgelegt hat. „Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale ist nicht auf Wochentage beschränkt und es ist auch nicht erforderlich, dass ein ganzer Tag gearbeitet wurde“, sagt die Expertin.

Homeoffice-Pauschale gilt vorerst nur noch für 2021

Erledigt der Arbeitnehmer die Hausverwaltung dagegen am Abend nach seiner Angestelltentätigkeit, kann er an dem Tag die Homeoffice-Pauschale für die Vermietungstätigkeit nicht ansetzen. Geht ein Vermieter beispielsweise als Rentner keiner weiteren Betätigung nach, ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die Tage im häuslichen Büro möglich.

„Zu beachten ist auch, dass die Regelung zur Homeoffice-Pauschale nach aktuellem Stand nur noch für das Jahr 2021 gilt“, erklärt Daniela Karbe-Geßler. Allerdings hat die neue Koalition angekündigt, eine Verlängerung für 2022 zu beschließen.

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