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Steuerermäßigung: Energetische Sanierung zahlt sich aus

Eine energetische Sanierung zahlt sich aus – nicht nur in Bezug auf den Energieverbrauch. Auch steuerlich lohnt sich die Maßnahme. Worauf kommt es an?

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Handwerker renoviert eine Wohnung. Bild: IMAGO / YAY Images

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Berlin (dpa/tmn). Wer sein Eigentum energetisch saniert, profitiert auch steuerlich. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam. Die Voraussetzung: Die Sanierungsmaßnahme wird an einem Objekt durchgeführt, das älter als 10 Jahre ist, eigenen Wohnzwecken dient – und zwar im jeweiligen Kalenderjahr der Förderung ausschließlich. Vermietungsobjekte sind nicht begünstigt.

Die Steuermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro, die sich auf drei Jahre wie folgt verteilt: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme, 7 Prozent im zweiten und 6 Prozent im dritten Jahr. Es kann sich folglich eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro pro Objekt ergeben.

Auf wie viele einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen sich die Aufwendungen von 200.000 Euro verteilen, spielt keine Rolle. Weitere Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Zahlung auf das Konto, also keine Barzahlung, erfolgt.

Auch Materialkosten sind begünstigt

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen begünstigt im Gegensatz zur Förderung von Handwerkerleistungen nicht nur die Arbeitsleistung, Fahrtkostenpauschalen und in Rechnung gestellte Maschinenstundensätze, sondern alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, also insbesondere auch die Materialkosten, die im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen.

Als energetische Sanierungsmaßnahmen zählen: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren und der Heizungsanlage, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

„Zu beachten ist, dass es sich bei der Regelung um eine objektbezogene Förderung mit objektbezogenem Verbrauch handelt“, erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das bedeutet, der Höchstbetrag von 40.000 Euro Steuerermäßigung gilt je Immobilie und nicht je Steuerpflichtiger.



Maßnahme gilt für Immobilie

Hat beispielsweise beim Erwerb einer Immobilie zur Selbstnutzung der Vorbesitzer bereits geförderte energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen durchführen lassen, kann für weitere Maßnahmen keine oder nur noch eine reduzierte Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

„Als Käufer einer Immobilie zur Selbstnutzung ist es daher ratsam, beim Vorbesitzer nachzufragen und sich schriftlich gegebenenfalls direkt im Kaufvertrag bescheinigen zu lassen, dass keine oder wenn doch, in welcher Höhe die Steuerermäßigung für dieses Haus oder diese Eigentumswohnung bereits in Anspruch genommen wurde“, rät Nöll. Ist die Steuerermäßigung bereits ganz oder teilweise verbraucht, kann sich dies durchaus auf die Kalkulation beim Erwerber auswirken.

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