München (tö). Viele Menschen vermieten mit Hilfe von Online-Vermietungsplattformen Zimmer, ein Haus oder eine Wohnung vorübergehend, oft als Ferienwohnung, um sich ihr Gehalt oder ihre Rente aufzubessern. Auch für Mieter kann das ein gutes Zusatzgeschäft sein, wenn sie etwa ein Zimmer an Urlaubsgäste oder Dienstreisende für eine paar Tage oder Wochen untervermieten. Doch bislang haben viele dieser Vermieter offenbar ihre Mieteinnahmen beim Finanzamt nicht angegeben. Das wird für sie jetzt zunehmend zu einem Problem. Denn die Finanzämter können nun viel leichter solchen Steuerhinterziehern auf die Spur kommen.
Die Hamburger Steuerfahndung hatte bereits im Herbst 2020 von der weltweit größten Vermietungsplattform Airbnb Tausende Daten von Vermieterinnen und Vermietern erhalten und sie an die Steuerverwaltungen der Bundesländer weitergeleitet. Nun hat die Hamburger Behörde weitere Buchungsdaten von etwa 56.000 Gastgebern eines „weltweit agierenden Vermittlungsportals für Buchung und Vermittlung von Unterkünften“ erhalten. Dabei soll es sich erneut um Airbnb handeln. Auch diese Daten werden nun in den zuständigen Finanzbehörden geprüft.
Hinzu kommt: Seit 1. Januar 2023 sind digitale Plattformen, also auch Airbnb, sogar verpflichtet, persönliche Angaben und Umsätze ihrer Nutzerinnen und Nutzer den Finanzbehörden zu übermitteln.
Im Zweifel Selbstanzeige stellen
Steueranwälte und Steuerberater raten deshalb Vermietern, die ihre Gewinne aus solchen privaten Vermietungsgeschäften bislang dem Finanzamt verschwiegen haben, dies schleunigst nachzuholen. Möglich ist dies mit einer sogenannten Selbstanzeige. Dabei werden dem Finanzamt sämtliche nicht angegebenen Einnahmen vollständig nachträglich offengelegt. Die Strafe wegen Steuerhinterziehung entfällt dann, aber nur, wenn die Tat vom Finanzamt noch nicht entdeckt wurde. Bei einer Selbstanzeige „wäre bis zu zehn Jahre zurück zu prüfen, ob bisher nicht erklärte, steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Diese sind gegenüber dem Finanzamt gesammelt anzugeben“, teilt zum Beispiel ein Berliner Steuerberatungsunternehmen mit.
Einkünfte aus der bloßen Vermietung von Wohnraum, auch wenn sie nur kurzfristig erfolgt, unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Nur bei Einnahmen von weniger als 520 Euro im Jahr sehen Finanzämter in der Regel von einer Besteuerung ab. Die Einnahmen sind in der Anlage V der Steuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben, dann ist auch ein Abzug von Werbungskosten möglich. Die kurzfristige Vermietung unterliegt im Gegensatz zur langfristigen Vermietung auch der Umsatzsteuer. Unterschreitet der Umsatz 22.000 Euro im Jahr 2023, kann man sich aber von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Wer wegen der nicht deklarierten Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung ins Visier der Finanzbehörden gerät, muss mit Geldbußen rechnen. Zusätzlich sind die Steuern plus Zinsen nachzuzahlen. Die Behörden können auch Zahlungen bis zu zehn Jahren zurück überprüfen, etwa in dem sie Banken auffordern, Überweisungen von möglichen Mietern an den Vermieter zu melden.
- Finanzbehörde durchkämmt Daten von 56.000 deutschen Airbnb-Nutzern auf spiegel.de
- Selbstanzeige: Das Wichtigste in Kürze auf steuertipps.de
