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Steuern: Kleiner Zinssatz bei Angehörigendarlehen

Greifen Verwandte einem Betriebsinhaber mit einem Darlehen unter die Arme, sollten sie einen kleinen Zinssatz vereinbaren.

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Jüngere und ältere Frau beim Ausfüllen eines Formulars

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Berlin (dpa/tmn). Betriebsinhaber, die von einem Angehörigen ein unverzinsliches Darlehen erhalten haben, das länger als ein Jahr läuft, sollten einen kleinen Zinssatz vereinbaren. „Das geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch nachträglich“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Der Vorteil: Das Finanzamt muss dann prinzipiell den kleinen Zinssatz akzeptieren, ansonsten rechnet die Behörde mit 5,5 Prozent Zinsen ab.

Denn bilanzierende Unternehmen wie eine GmbH haben Wirtschaftsgüter, die in ihrer Bilanz ausgewiesen sind, zu bewerten. Das gilt auch für Darlehensverbindlichkeiten. Wurde kein Zinssatz vereinbart und läuft das Darlehen noch mehr als zwölf Monate, erfolgt per Gesetz eine Abzinsung mit 5,5 Prozent.

Finanzgericht äußert Zweifel

Gegenwärtig ist unklar, ob dieser hohe Zinssatz noch verfassungsgemäß ist. So hat das Finanzgericht Hamburg in einem Beschluss erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Abzinsung von Verbindlichkeiten geäußert (Aktenzeichen: 2 V 112/18).

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher, den Steuerbescheid mit einem Einspruch offen zu halten, wenn die Verbindlichkeit mit 5,5 Prozent abgezinst wird. Und wer erst gar nicht in die 5,5-Prozent-Verzinsung rutschen möchte, sollte für das unverzinsliche Darlehen am besten direkt einen Zinssatz vereinbaren, rät Klocke. Dabei genügt es, eine geringfügige Verzinsung von knapp über 0 Prozent mit dem Angehörigen abzumachen.

Expertin: Zinsabrede vor dem Bilanzstichtag

Die Zinsabrede sollte vor dem Bilanzstichtag getroffen werden, beginnen kann die Verzinsung aber später, so der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: XI R 30/16). So können Angehörige beispielsweise für neue Darlehen bis zum 31. Dezember 2020 eine Verzinsung mit Beginn des Zinslaufes 2021 vereinbaren. Damit kann ein hoher Ertrag aus der Abzinsung der Verbindlichkeit beim Betriebsinhaber vermieden werden.

Zudem sollte bei Darlehen zwischen Angehörigen immer darauf geachtet werden, dass das Darlehen fremdüblich ist, also so auch mit einem nicht Verwandten abgeschlossen worden wäre. Andernfalls erkennt das Finanzamt das Darlehen gar nicht an.

Weitere Informationen

www.landesrecht-hamburg.de
FG Hamburg

juris.bundesfinanzhof.de
Bundesfinanzhof

www.gesetze-im-internet.de
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG

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