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Steuern: Spekulationsfrist gilt auch für Verkauf von Eigentumsanteil

Nach einer Scheidung wird oft der Anteil am gemeinsamen Eigenheim an den Ex-Partner verkauft. Was dabei steuerlich zu beachten ist.

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Zwei Männer in Anzügen schütteln sich die Hände über einem Tisch, auf dem ein Hausmodell und ein Kaufvertrag mit Stift liegen. Im Hintergrund hält eine Frau einen Hausschlüssel in die Luft.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Eine Trennung ist häufig mit einem Auszug verbunden. Zieht einer der ehemaligen Partner aus einem gemeinsamen Eigenheim aus, heißt das auch oft: Derjenige, der auszieht, verkauft seinen Miteigentumsanteil an den im Eigenheim verbleibenden Ex-Partner.

Ist die Immobilie seit dem Erwerb im Wert gestiegen, muss der erzielte Gewinn durch den Verkauf dieses Anteils in der Regel versteuert werden. Es sei denn, es sind inzwischen mehr als zehn Jahre vergangen – oder die Immobilie wurde zumindest in den beiden Jahren vor dem Verkauf selbst bewohnt.

Der Bund der Steuerzahler verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: IX R 11/21), wonach der Auszug des Partners innerhalb der Trennungs- und Scheidungszeit der Selbstnutzung entgegensteht. In dem konkreten Fall hatte ein Ehemann seiner Frau und dem minderjährigen Sohn das Familienheim zur alleinigen Nutzung überlassen. Erst zwei Jahre später verkaufte er seine Hälfte der Immobilie mit Gewinn an seine Ex. Das Finanzamt versteuerte den Gewinn.

Auch wenn der Auszug unfreiwillig erfolgt ist und zumindest der gemeinsame Sohn im Familienheim geblieben war, konnte weder das Finanzamt noch der Bundesfinanzhof eine Selbstnutzung feststellen, die dem Mann die Versteuerung des Veräußerungsgewinns erspart hätte.

„Um im Falle eines Verkaufs im Rahmen einer Scheidung den Gewinn aus der Veräußerung steuerfrei behandeln zu können, sollten zehn Jahre zwischen Erwerb und Verkauf liegen“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Eine steuerbefreiende Selbstnutzung liege außerdem nur dann vor, wenn der Verkäufer die Immobilie mindestens die letzten zwei Jahre vor Verkauf selbst bewohnt hat und zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht ausgezogen ist.

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