Luxemburg (sth/vz/dpa). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd stattgegeben. Danach müssen sich Angaben des Handelsunternehmen zu Preisreduzierungen auf den günstigsten Preis in den vergangenen 30 Tagen beziehen - nicht auf einen zwischenzeitlich erhöhten Preis.
„Wenn Anbieter mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von gestrichenen Preisen werben, muss sich dieser gestrichene Preis auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen, das hat der Europäische Gerichtshof nun klar gestellt“, erklärte Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, nach der Urteilsverkündung. Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage hatte Aldi in einem deutlich kleiner gehaltenen Fußnotentext platziert.
Seit 2022 müssen Händler bei jeder Preisermäßigung den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Die Verbraucherzentrale bemängelte nun, dass Aldi-Süd zwar den günstigsten Preis angegeben habe, sich aber Rabatte nicht auf diesen Betrag bezogen hätten. Im konkreten Fall wurde mit dem Slogan “Deutschlands bester Preis” unter anderem für Bananen und Ananas geworben. Bei den Ananas war die Rede von einem “Preis-Highlight” von 1,49 Euro pro Stück, wie aus Gerichtsdokumenten hervorgeht. Daneben durchgestrichen stand ein Preis von 1,69 Euro.
Kleingedruckt war allerdings zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag - und damit unter dem “Preis-Highlight”. Bei den Bananen wurde neben dem Preis von 1,29 Euro pro Kilo ein Rabatt von 23 Prozent und ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro angegeben. Kleingedruckt gab der Discounter auch hier den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage an - der lag allerdings ebenfalls bei 1,29 Euro.
