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Streit um Strafzinsen: Verbraucherzentrale zieht vor den BGH

Verbraucherschützer wollen Negativzinsen auf Sparkonten ein für allemal aus der Welt schaffen. Im Streit mit der Commerzbank soll nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

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Filiale und Zentrale der Commerzbank in FRankfurt am Main

© Nicht definiert

Frankfurt/Main (dpa). Die juristische Auseinandersetzung um Strafzinsklauseln der Commerzbank landet vor dem Bundesgerichtshof (BGH). „Wir ziehen vor den BGH“, sagte Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg am Dienstag auf Anfrage.

Zwar erhebt die Commerzbank seit Juli 2022 keine Verwahrentgelte mehr, nachdem die Europäische Zentralbank (EZB) die Negativzinsen für geparkte Gelder von Geschäftsbanken abgeschafft hat. Die Verbraucherschützer wollen das Thema aber auch für die Zukunft grundsätzlich juristisch klären lassen.

„Unvereinbar mit dem Charakter von Sparverträgen“

Die von der Verbraucherzentrale Hamburg kritisierten Bestimmungen der Commerzbank sahen ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr auf Spareinlagen vor. Neukunden mussten dies oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zahlen, für Bestandskunden der Commerzbank waren höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen.

Die Verbraucherschützer halten diese Vereinbarungen für „intransparent und unvereinbar mit dem Charakter von Sparverträgen“. Es sei „nicht gerechtfertigt, dass Kundinnen und Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen“.

In erster Instanz hatte die Verbraucherzentrale Hamburg Recht bekommen: Klauseln, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, benachteiligten Kunden unangemessen und dürften daher nicht verwendet werden, urteilte das Landgericht Frankfurt im November. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wertete in seiner in der vergangenen Woche verkündeten Berufungsentscheidung die strittigen Bestimmungen als sogenannte Preishauptabreden, die von der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt sind. Die Klauseln seien „weder intransparent noch überraschend“, befand das OLG.


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