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Streit ums Prämiensparen geht in neue Runde

Viele Sparkassen haben Kunden von Sparverträgen um ihre Zinsen gebracht, beklagen Verbraucherschützer. Jetzt werden neue Urteile erwartet.

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Leipzig (dpa/tmn). Langfristiges Sparen lohnt sich: Mit dieser Aussage lockten Banken und Sparkassen vor Jahren viele Kunden an. Das Geschäftsmodell: Kunden unterschrieben Sparverträge mit langer Laufzeit und bekommen zusätzlich zum Zins eine jährliche Prämie, die ansteigt, je länger der Vertrag läuft. Den Geldinstituten sollte so stetig Geld zufließen, die Kunden von den Zinsen profitieren.

Doch in Niedrigzins-Zeiten sind diese Verträge für Banken und Sparkassen zu einer Belastung geworden. Oft wurden alte Verträge einfach gekündigt. Wurde die höchste Prämienstufe erreicht, geschieht das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Umstritten ist nach wie vor die Praxis, wie die Geldinstitute die Zinsen angepasst haben. Das muss eigentlich fair und nachprüfbar geschehen, erklärt die Stiftung Warentest. In der Praxis ist das aber oft nicht der Fall. Am Mittwoch werden zwei neue Urteile des Oberlandesgerichts Dresden erwartet (Aktenzeichen: 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20).

Worum geht es?

Eigentlich muss ein Kunde bei einem Sparvertrag mit einem variablen Zins erkennen können, wovon sein Vertragszins abhängt. Also welchen Referenzzins die Bank zugrunde legt und wann und wie genau sie den Zins ändern wird. Genau das ist aus Sicht von Verbraucherschützern aber oft nicht der Fall.

Obwohl der Bundesgerichtshof diese Sichtweise grundsätzlich bestätigt hat, landen viele Fälle nach wie vor vor Gericht. „Die Thematik gleicht einem Marathon“, sagt Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen. „Tatsächlich sind wir am Mittwoch bereits zum vierten und fünften Mal in Sachen Zinsanpassung vor dem Oberlandesgericht.“ Auch in anderen Bundesländern landen ähnliche Fälle immer wieder vor Gericht.

Welche Verträge sind betroffen?

Es geht um langfristige Sparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren im ganzen Bundesgebiet abgeschlossen wurden. Bei den Sparkassen hießen die Verträge oft „Prämiensparen flexibel“, die Volksbanken nannten diese Verträge oft „Bonus- oder Zielsparplan“.

Das Prinzip der Produkte ist meist ähnlich: Der Zins setzt meist aus einem variablen Grundzins und einer vereinbarten Prämie zusammen. „Diese Prämie steigt, je länger der Vertrag besteht, damit die Kunden möglichst lange dabei bleiben“, erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die variablen Sparzinsen sollten der allgemeinen Zinsentwicklung angepasst werden. „Bei vielen Verträgen haben die Institute die Zinsen bereits auf bis zu 0,01 beziehungsweise 0,001 Prozent gesenkt“, so Nauhauser. „Allerdings sind die Zinsanpassungsklauseln, auf die sich die Banken und Sparkassen dabei berufen, in fast allen Verträgen rechtswidrig.“

Was bedeutet das für Kunden?

Den Kunden werden meist zu wenig Zinsen gutgeschrieben. „Dabei geht es aufgrund der langen Vertragszeiten um deutlich mehr als nur Peanuts“, sagt Hummel. „Bei der Sparkasse Meißen nach unseren Berechnungen im Durchschnitt um immerhin 4.700 Euro und bei der Sparkasse Vogtland um durchschnittlich 2.400 Euro pro Vertrag.“

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kommt zu ähnlichen Ergebnissen: Im Schnitt beläuft sich der Zinsausfall für die Betroffenen auf 4.000 Euro. Doch es kann auch wesentlich mehr sein: In der Spitze wurde ein Nachforderungsanspruch in Höhe von rund 78.000 Euro errechnet, erklären die Stuttgarter Verbraucherschützer.

Wie erkennt man, ob eine Klausel rechtswidrig ist oder nicht?

„Ein Kunde muss erkennen können, wovon sein Vertragszins abhängt, also welchen Referenzzins die Bank zugrunde legt und wann und wie genau sie den Zins ändern wird“, sagt Niels Nauhauser.

In der Praxis aber wird entweder auf den Preisaushang der jeweiligen Bank verwiesen oder es ist nur allgemein von einem Zehn-Jahres-Zinssatz die Rede. „Kunden wissen dann aber nicht: Welcher Zinssatz ist denn genau maßgeblich?“

Michael Hummel ergänzt: „Immer dann, wenn die Klauseln sehr kurz und wenig aussagekräftig sind, kann das ein erstes Indiz sein.“ Auch wenn die Klauseln in Verträgen aus den 90er Jahren nie angepasst wurden, deutet sich seiner Ansicht nach an, dass sie nicht korrekt sind.

Was können Betroffene tun?

Wer einen Vertrag mit intransparenter Zinsanpassungsklausel hat, kann von seinem Geldinstitut eine Nachberechnung der Zinsen verlangen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt dazu einen Musterbrief bereit, auch die Stiftung Warentest bietet im Internet eine Formulierungshilfe an.

Oft hat ein solches Schreiben schon Erfolg, weiß Niels Nauhauser aus Erfahrung. „Einige Institute zahlen nach.“ Allerdings verhalten sich die Institute bundesweit recht unterschiedlich. In manchen Fällen brauchen Betroffene juristische Unterstützung.

Wie geht es in der Sache weiter?

Der Rechtsstreit um die Zinsanpassungsklauseln ist auch mit einem Urteil des OLG Dresden nicht völlig abgeschlossen. Hier profitieren nur die Kunden der beklagten Sparkassen. Allerdings sind bundesweit weitere Klagen anhängig, etwa gegen die Saalesparkasse, die Sparkasse Nürnberg oder die Stadtsparkasse München.

Auch die Finanzaufsicht Bafin hat sich des Themas angenommen und arbeitet an einer Allgemeinverfügung. Tritt diese in Kraft, müssen Banken Kunden künftig informieren, dass ihr Vertrag eine unwirksame Zinsklausel enthält – und welche das konkret ist.

Außerdem müssen Banken Kunden entweder unwiderruflich zusichern, dass sie eine Nachberechnung vornehmen werden, oder einen Änderungsvertrag auf Basis einer BGH-konformen Zinsanpassungsklausel anbieten.

Derzeit werden Stellungnahmen zu dieser Verfügung ausgewertet. Geplant ist, bis zum Ende des zweiten Quartals 2021 über die Allgemeinverfügung zu entscheiden.

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