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Testament reicht nicht für Grundbucheintrag

Grundstück vermacht: Erben müssen zur Übereignung aufgefordert werden und dieser zustimmen.

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Haubau: Architekturzeichnung und Hausschlüssel. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Rostock (dpa/tmn). Wem ein Grundstück vermacht wurde, kann seine Eintragung im Grundbuch nicht allein durch Vorlage des Testaments erreichen. Er muss vielmehr die Erben zur Übereignung auffordern, und diese müssen sie bewilligen. Das gilt auch, wenn der Verstorbene im Testament für den Todesfall die Übertragung von Grundstücken an den Vermächtnisnehmer erklärt hat. Über einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock (Aktenzeichen: 3 W 160/16) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann, der mehrere Grundstücke besaß, in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Seinen Kindern vermachte er eines dieser Grundstücke. Im Testament erklärte er, das Grundstück hiermit an die Kinder zu übereignen und bewilligte die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Als er starb, legten die Kinder dem Grundbuchamt das Eröffnungsprotokoll des Testaments samt Kopie vor und beantragten, das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Das Grundbuchamt lehnte das ab.

Vermächtnisnehmer wird mit dem Todesfall nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen

Das Gericht gab dem Amt Recht. Es fehlt an den Voraussetzungen, um das Grundbuch allein aufgrund der Vorlage des Testaments zu ändern. Denn im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer nicht mit dem Todesfall Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Mit einem Vermächtnis erhält er nur das Recht, die Übereignung des Grundstückes von den Erben zu verlangen.

Damit das Eigentum auch tatsächlich übergeht, müssen Erbe und Vermächtnisnehmer sich entsprechend vor einem Notar erklären – der Fachbegriff dafür lautet Auflassung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Erblasser hier in seinem Testament bereits die Auflassung erklärt hatte. Denn diese muss nach dem Gesetz bei gleichzeitiger Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer abgegeben werden und darf auch nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Die Auflassung des Erblassers aber stand unter der Bedingung seines Todes und war daher nicht wirksam.

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