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Urteil: Pflichtteilsberechtigter bekommt Gutachterkosten erstattet

Wer enterbt ist, kann seinen Pflichtteil einfordern. Doch was, wenn es Streit um den Wert des Nachlasses gibt?

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Hand schreibt Testament mit Hausmodell in blau.

© Nicht definiert

Arnsberg (dpa/tmn). Was ist ein Erbe wert? Zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt es mitunter zu einem Streit über diese Frage. Halten Pflichtteilsberechtigte den Wert einer Nachlassimmobilie für zu niedrig, können sie ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Die Kosten dafür muss der Erbe ersetzen, entschied das Landgericht Arnsberg (Aktenzeichen: 1 O 261/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Geschwister holten Gutachten ein

Der Fall: Ein verwitweter Mann setzte seine Tochter zur Alleinerbin ein. Deren enterbte Geschwister machten nach seinem Tod gegen diese Pflichtteilsansprüche geltend. Zu diesem Zweck forderten sie von ihrer Schwester ein Nachlassverzeichnis. Diese kam dem nach, legte unter anderem Konten sowie Beerdigungskosten offen, bezifferte den Wert des Nachlassgrundstückes mit 60.000 Euro und zahlte daraufhin rund 13.500 Euro Pflichtteil an jedes ihrer Geschwister aus.

Die enterbten Kinder hielten den Wert des Grundstückes für zu niedrig. Sie holten ein Gutachten ein, das das Grundstück mit 97.200 Euro bewertete. Für die Erstellung des Gutachtens fielen 357 Euro an. Sie wollten von ihrer Schwester den sich aus dem höheren Wert des Grundstückes ergebenden Pflichtteil ausbezahlt sowie die Gutachterkosten erstattet haben.

Immobilienwert war zu niedrig angesetzt

Zu Recht, urteilen die Richter. Der Gutachterwert sei nachvollziehbar. Die enterbten Kinder hätten einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Eine Erstattung der Kosten eines vom Auftraggeber beauftragten Sachverständigen komme zwar nur in Betracht, wenn die Beauftragung des Gutachters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erforderlich erscheinen musste. Dies sei hier aber der Fall gewesen, weil die Beklagte darauf bestanden habe, der Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie betrage 60.000 Euro. Die hierfür angefallenen Kosten erhalten sie folglich ersetzt.

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