Ihre-Vorsorge Logo

Urteil: Verzicht auf Erbe kann auch für Kinder gelten

Wer bekommt was und wann? In manchen Erbfällen können bestimmte Entscheidungen weitreichende Folgen haben.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Hände eines Senioren beim Unterschreiben eines Dokumentes.

© Nicht definiert

Köln (dpa/tmn). Ehegatten setzen sich oft erst gegenseitig zu Erben ein und bestimmen dann sogenannte Schlusserben. Solche Festlegungen können nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten nicht ohne Weiteres geändert werden. Wurden zum Beispiel das gemeinsame Kind und ersatzweise die Enkelkinder zu Schlusserben eingesetzt, hilft nur ein Zuwendungsverzicht des Kindes, wenn dies anders geregelt werden soll.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt zugleich: Ein solcher Verzicht wirkt dann aber auch für die ersatzweise bedachten Enkelkinder (Aktenzeichen: 2 Wx 145/21), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Zuwendungsverzichtsvertrag geschlossen

In dem Fall ging es um Ehepartner, die sich durch einen Erbvertrag im Jahr 1968 gegenseitig zu Alleinerben sowie ihren gemeinsamen Sohn und ersatzweise dessen Kinder zu ihren Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Partners eingesetzt. Die Ehefrau starb 2016.

2019 schlossen der Ehemann und sein Sohn einen notariell beurkundeten Zuwendungsverzichtsvertrag, in dem der Sohn für sich und seine Abkömmlinge auf das ihm nach dem Erbvertrag zustehende Erbrecht verzichtete. Der Ehemann legte anschließend eine andere Erbfolge fest und ordnete Testamentsvollstreckung an.

Im Jahr 2020 starb der Sohn, sein Vater starb Anfang 2021. Seine Enkelin, eine Tochter des Sohnes, hielt sich nun für die Erbin ihres Großvaters, weil die Großeltern dies bindend angeordnet hätten. Sie wollte die Anordnung der Testamentsvollstreckung für unwirksam erklären.

Erbverzicht gilt auch für Enkelin

Damit kam sie vor dem OLG aber nicht durch. Die Richter urteilten: Der Erbvertrag sei für den Ehemann zwar insoweit bindend gewesen, als der Vater die Schlusserbeneinsetzung ohne Einverständnis seiner Frau nicht mehr ändern konnte. Diese Bindungswirkung verhindert aber nicht, dass der durch den Erbvertrag begünstigte Sohn auf die ihm gemachte Zuwendung verzichten kann. Und das Gesetz sehe vor, dass der Sohn im Zweifel nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Kinder einen solchen Verzicht erklären könne.


Weitere Artikel

Time
4 Minuten

Der Gesundheitsminister versichert: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für die Krankenkassen bleibt stabil. Doch was heißt das für die Beitragszahlenden?

Time
2 Minuten

Bei bestehenden Gas- und Ölheizungen soll es in den kommenden Jahren einen schrittweise steigenden Anteil von klimaneutralem Brennstoff geben. Aber die Pläne sind umstritten.

Time
6 Minuten

Die Erbschaftsteuer muss reformiert werden – da ist sich die schwarz-rote Koalition einig. Über das "Wie" wird noch gerungen. Zunächst wartet man gespannt auf einen Richterspruch aus Karlsruhe.

Time
5 Minuten

Stirbt ein Angehöriger, müssen sich Hinterbliebene um viele bürokratische, behördliche und organisatorische Dinge kümmern, oft zusätzlich zur Trauer. Mit dieser Checkliste behält man den Überblick.

Time
4 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht will sich zwei Tage lang intensiv mit der Erbschaftsteuer beschäftigen. Am ersten Tag geht es um eine Klage aus Bayern und die Frage: Müsste die Steuer Ländersache sein?

Time
2 Minuten

Wer seine Heizung im Oktober noch auslässt, kann im Einfamilienhaus laut Verivox bis zu 246 Euro sparen. Doch ab welchen Temperaturen wird es kritisch für Haus und Gesundheit?

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026