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Verfassungsgericht entscheidet: Sind Verluste aus Aktienveräußerung verrechenbar?

Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur eingeschränkt verrechnet werden – verfassungswidrig, sagt der BFH. Wie urteilt das Bundesverfassungsgericht?

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Berlin (dpa/tmn). Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Diese Regelung hält der Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungswidrig (Aktenzeichen: VIII R 11/18). Anleger könnten profitieren.

Im konkreten Fall hatte ein Anleger neben den freiberuflichen Einkünften und positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auch Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Das Finanzamt behandelte die Verluste aus der Veräußerung der Aktien, entsprechend der geltenden Vorschrift, als nicht ausgleichsfähig. Die Verluste seien nur mit den künftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechenbar und nicht mit den übrigen positiven Einkünften.

Verfassungsgericht muss Frage klären

„Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerung mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist nicht vorgesehen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Nun muss das Bundesverfassungsgericht die Frage klären, ob es verfassungswidrig ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Bund und Länder haben beschlossen, dass Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste vorläufig durchzuführen sind. „Mit der Entscheidung, die Einkommensteuerfestsetzung bei Veräußerungsverlusten aus Aktienverkäufen vorläufig zu erlassen, ist ein Einspruch der betroffenen Steuerzahler nicht mehr nötig“, erklärt Daniela Karbe-Geßler.


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