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Versicherer kündigt nach Schadensfall: Was Verbraucher tun können

Kündigung nach nur einem Schadensfall – das gibt es in vielen Versicherungssparten. Tipps von der Stiftung Warentest.

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Junger Mann sitzt am Wohnzimmertisch vor dem Laptop und füllt Dokumente aus. Bild: IMAGO / Westend61

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Berlin (dpa/tmn). Kündigt ein Schadensversicherer seinem Kunden, kann sich das negativ auf die Suche nach einem neuen Vertragspartner auswirken. Betroffene sollten daher Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen und zunächst auf eine Vertragsverlängerung pochen. Dazu rät die Stiftung Warentest in der aktuellen „Finanztest“ (10/2022).

Zugeständnisse lohnen sich meistens

Oft lohnt es sich sogar, zunächst höhere Beiträge oder Selbstbeteiligung zu akzeptieren. Später können Kunden dann immer noch den Vertrag kündigen. Das ist besser, denn oft müssen Kunden im Antragsformular angeben, wenn sie wegen Schäden gekündigt wurden. Das kann den Neuabschluss eines Vertrags unter Umständen gefährden. Und eine mühsame Suche nach einem anderen Anbieter nach sich ziehen.

Damit Verbraucher nicht ohne Versicherungsschutz dastehen, sollten sie auf Vorschläge des alten Versicherers erst mal eingehen. Bei der Haftpflichtversicherung rät „Finanztest“ etwa, kleinere Schäden bis 300 oder 400 Euro selbst zu übernehmen. Oft kann auch eine Schlichtungsstelle helfen. Der Service ist für Verbraucher gratis.

Kündigung erlaubt

Grundsätzlich dürfen bestimmte Versicherungssparten ihren Kunden kündigen, etwa die Hausrat-, Auto- oder Wohngebäudeversicherung. Das ist innerhalb eines Monats nach der Schadensbearbeitung möglich. Oft reicht dafür nur ein Schadensfall.

Bei der Rechtsschutzversicherung müssen es zwei Schadensfälle innerhalb von zwölf Monaten sein. Doch die Unternehmen dürfen auch ohne Begründung den Vertrag beenden, wenn sie die Kündigungsfrist im Rahmen einer ordentlichen Kündigung einhalten.

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