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Wann darf ein Nachlasspfleger Depots auflösen?

Ein Nachlasspfleger hat zwei Ziele gegeneinander abzuwägen: Das Vermögen zu schützen, aber auch das Wertentwicklungspotential zu erhalten.

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Ordner mit Aufschrift Erbschaft, Bargeld, Taschenrechner und Blatt Papier mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / agefotostock / kunertus

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Düsseldorf (dpa/tmn). Sind die Erben unbekannt, bedarf der Nachlass aber schon einer Verwaltung, ordnet das Gericht eine sogenannte Nachlasspflegschaft an. Der Nachlasspfleger kümmert sich dabei auch um Geldanlagen. Diese hat er vorrangig zu erhalten, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Umschichten darf er nur sehr schwankungsanfällige Anlagen oder solche, bei denen er konkrete Anhaltspunkte für ihre drohende Verschlechterung hat, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen: 3 Wx 8/19) entschieden hat.

Der Fall

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau unter anderem ein Depot hinterlassen, das Rentenanleihen beinhaltete. Da ihre Erben unbekannt waren, ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft an. Der Nachlasspfleger beantragte die Genehmigung, das Depot aufzulösen und das Geld sicherer anzulegen.

Das Urteil

Die Richter lehnten dies ab. Legt der Nachlasspfleger selbst Vermögen an, so hat er hierbei nur besonders sichere Anlageoptionen zu wählen. Denn primäres Ziel der Nachlasspflegschaft ist nicht die Mehrung, sondern der Erhalt des Vermögens. Im vorliegenden Fall war das Vermögen aber bereits angelegt. Und dann gelten andere Maßstäbe: Der Nachlasspfleger hat einerseits das Vermögen zu schützen, andererseits aber auch das Wertentwicklungspotential des Nachlasses zu erhalten. Diese beiden Ziele sind gegeneinander abzuwägen.

Unbeständige Anlagen wie Termin- und Optionsgeschäfte oder Derivate sind mit der Nachlasspflegschaft nicht vereinbar und damit umzuschichten. Bei den vorliegenden Rentenanleihen ist jedoch weder eine Verschlechterung zu befürchten noch sind sie in hohem Maße unbeständig. Sie sind daher zu erhalten, da die Erben auch Recht auf das Wertentwicklungspotential der Anlagen haben.

Weitere Informationen

www.erbrecht-dav.de
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

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