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Welche Kontomodelle eignen sich für Paare?

Wer eine Partnerschaft eingeht, möchte oft auch die Finanzen gemeinsam regeln. Doch wie kann das bei unterschiedlichen Einkommen oder Einstellungen zum Sparen aussehen?

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Junges Paar sitzt am Tisch mit Unterlagen und schaut ernst auf einen Taschenrechner.

© Nicht definiert

Berlin (bv). Wer eine Partnerschaft eingeht, möchte oft auch die alltäglichen Finanzen gemeinsam regeln oder Rechnungen begleichen. Auf der Suche nach dem passenden Kontomodell können viele Fragen eine Rolle spielen. Zum Beispiel: Wie sollen gemeinsam anfallenden Kosten des Paares bei unterschiedlich hohen Einkommen gerecht aufgeteilt werden? Und nicht zu unterschätzen: Haben beide eine ähnliche oder eher unterschiedliche Einstellung zum Sparen und Geldausgeben? Wie auch immer die Antworten auf diese Fragen ausfallen: Auch die Wahl des Kontomodells hängt von den persönlichen Präferenzen ab.

Getrennte Konten: Höhere Autonomie, aber mehr Aufwand

Entscheidet sich ein Paar, finanzielle Angelegenheiten weiterhin ausschließlich über ihre jeweiligen Einzelkonten abzuwickeln, bringt das oft einen höheren Aufwand mich sich. Denn eine Vielzahl von gemeinsamen Zahlungen, wie Miete, Einkäufe oder Versicherungen müssen dann eventuell auseinandergerechnet und gegenseitig ausgeglichen werden. Zudem ist der Abstimmungsbedarf im Alltag hoch. Auf der anderen Seite kann, wer seine eigene Bankverbindung auch in einer Partnerschaft beibehält, weiterhin frei und autonom über seine Finanzen verfügen.

Wichtig ist es, bei getrennten Konten für den Notfall vorzusorgen. Denn sollte die Partnerin oder der Partner nicht mehr in der Lage sein, auf das eigene Konto zuzugreifen, ist das auch für die oder den anderen nicht ohne weiteres möglich. Für solche Notfälle sollten Paare deshalb die Erteilung einer Konto- und Depotvollmacht in Erwägung ziehen. Entsprechende Antragsformulare für eine solche Vollmacht sind bei allen Kreditinstituten erhältlich.

Ein Konto für zwei: das Gemeinschaftskonto

Für Paare, die ihre Finanzen ausschließlich zusammen organisieren wollen, bietet sich die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos an. Gemeinschaftskonten gibt es in Form eines sogenannten „Und-“ oder eines „Oder-Kontos“.

Für den Alltag eher unpraktikabel ist das sogenannte „Und“-Konto, bei dem beide Kontoinhaber nur gemeinschaftlich handeln können. Will einer von beiden auf das Konto zugreifen, muss der andere einverstanden sein. Der große Vorteil eines „Oder“-Kontos ist hingegen, dass beide Partner grundsätzlich unabhängig voneinander auf das Konto zugreifen und über das Konto verfügen können. Gemeinsam agieren müssen Paare insbesondere nur dann, wenn sie Kreditverträge und Termingeschäfte zu Lasten des gemeinsamen „Oder“-Kontos abschließen wollen.

So lässt sich der Alltag finanziell bequem organisieren und der Abstimmungsbedarf auf ein Minimum reduzieren. Allerdings ist gegenseitiges Vertrauen dann natürlich die notwendige Basis für das Führen eines „Oder“-Kontos. Insbesondere wenn beide Partner unterschiedliche Ansichten über das Geldausgeben haben oder ein unterschiedliches Konsumverhalten an den Tag legen, kann dies mitunter zu Konflikten in der Partnerschaft führen.

Wichtig zu wissen: Entsteht bei einem Gemeinschaftskonto – egal ob „Und“- oder „Oder“-Konto - ein „Minus“, kann das Institut von jedem Kontoinhaber alleine einen Ausgleich in voller Höhe verlangen. Im Rechtsverhältnis zu dem Institut ist es unerheblich, welche Abreden die Partner bezüglich des Kontos getroffen haben.

Drei-Konten-Mix: Einzel- und Gemeinschaftskonto

Wenn Paare einen Mittelweg gehen wollen, können sie ihre Einzelkonten mit einem Gemeinschaftskonto in Form eines „Oder“-Kontos für die gemeinsam anfallenden Ausgaben, wie z. B. Miete, ergänzen. Wer welche Kosten für die gemeinsame Lebensführung bestreitet, ist natürlich eine sehr individuelle Frage, sollte aber unter den Partnern klar geregelt werden. Um die „optimale“ Höhe der Beträge festzulegen, die jeder auf das Gemeinschaftskonto einzahlt, empfiehlt es sich, zunächst für einige Zeit die laufenden Alltagskosten zu ermitteln. 

Helfen kann dabei ein Haushaltsbuch, etwa in Form einer App oder ganz klassisch, mit Papier und Stift. Zudem hilft ein Blick in die Kontoauszüge. Wie hoch ist die monatliche Belastung für Miete, Einkäufe und Versicherungen? Welche Ausgaben fallen im Alltag für beide Partner gleichermaßen an? Gibt es Kinder, deren Kosten für Bekleidung, Kita, Hort oder Vereinsbeiträge auf diesem Konto berücksichtigt werden müssen, oder andere gemeinschaftliche Verpflichtungen, wie Kredite?

Sind die gemeinsamen finanziellen Belastungen ermittelt und in dem Zusammenhang auch die Frage geklärt, ob künftige Ausgaben etwa für Urlaube oder gemeinsame Anschaffungen ebenfalls vom Gemeinschaftskonto bestritten werden sollen, ergibt sich daraus zumindest die ungefähre Höhe der notwenigen Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto. Wie sich das Paar diese Kosten dann aufteilt, muss es dann, wie schon gesagt, untereinander aushandeln.

Eine andere Variante ist, dass ein Paar ihr gesamtes Gehalt auf das Gemeinschaftskonto überweisen und jeder einen gleich hohen Betrag auf ihren jeweiligen Einzelkonten behalten, über den sie dann allein frei verfügen können. Diese Variante eignet sich vor allem für Paare, deren Abstimmungsbedarf bei Geldausgaben aufgrund eines unterschiedlichen Umgangs mit Geld höher ist. Denn somit können sich Konflikte auf ein Minimum reduzieren lassen.

Vorkehrungen für Trennung und Sterbefall treffen

Der Gedanke an Trennung oder gar an den Tod des Partners oder der Partnerin liegt natürlich im Augenblick des größten Glücks, in dem man zusammenfindet, weit weg. Dennoch sollte man berücksichtigen, dass nach dem Tod eines Kontoinhabers der oder die Erbe(n), zu denen nicht zwangsläufig der überlebende Kontoinhaber zählen muss, in die Rechtstellung des Verstorbenen unter anderem gegenüber der Bank eintreten. 

Anders als im Falle eines „Und“-Kontos kann bei einem „Oder“-Konto jedoch der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto auflösen. Für den Fall, dass ein Kontoinhaber beispielsweise nach einer Trennung die Zustimmung zur Auflösung eines „Oder“-Kontos verweigert, hat der andere allerdings die Möglichkeit, jederzeit durch Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung gegenüber der Bank für die Zukunft das „Oder“-Konto faktisch in ein „Und“-Konto umzuwandeln. Dann kann nur noch gemeinsam über das Konto verfügt werden.


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