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Wichtige Urteile: Was Sie bei Testamenten besser vermeiden

Nicht immer ist das Erbe mit einem Testament klar geregelt. Im Zweifel entscheiden die Gerichte.

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Handschriftliches Testament, Füllfederhalter und Brille.

© Nicht definiert

München (dpa/tmn). Je einfacher und klarer ein Testament aufgesetzt wird, desto leichter lässt sich später der Wille des Erblassers ermitteln. Da es aber sehr schwierig ist, rechtlich richtig zu formulieren, lohnt es sich meist, sich beraten zu lassen. „Ändern kann man ein Testament ja im Erbfall nicht mehr“, so Erbrechtsanwalt Paul Grötsch. Wichtige Urteile im Überblick.

Gewissheit über Testamentsurheberschaft

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Testament vom Erblasser stammt? Eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist in dieser Frage kaum zu erreichen, befand das Oberlandesgericht Rostock (Urteil vom 31. August 2020, Aktenzeichen: 3 W 84/19). Kommt ein Gutachter im Erbscheinverfahren aber zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift zu 90 Prozent vom Erblasser stammt und das Testament zu 95 Prozent, ist das ein ausreichender Beweis.

Ergänzungen bei handschriftlichem Testament

Wer an einem eigenhändig verfassten Testament nachträglich etwas ändert, muss nicht alles neu schreiben. Ergänzungen müssen jedoch einen klaren Zusammenhang zum eigentlichen Testament haben. Selbst wenn diese Ergänzung nicht gesondert unterschrieben ist, kann sie formwirksam sein. Die Voraussetzung: Die Auslegung ergibt, dass die auf dem Testament bereits vorhandene Unterschrift auch die nachträgliche Ergänzung deckt. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Januar 2021, Aktenzeichen: I-3 Wx 194/20).

Kopie eines Testaments kann ausreichen

Wird ein Testament eröffnet, muss dabei das Original vorliegen. Ist aber nur noch eine Kopie des Testaments vorhanden, kann auch diese zu eröffnen sein, befand das Oberlandesgericht München (Urteil vom 7. April 2021, Aktenzeichen: 31 Wx 108/21). Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. Daher kann sich die Erbfolge nach dem nur noch in Kopie vorliegenden Testament richten. Diese ist folglich zu eröffnen.

Testament widerrufen

Manche Erblasser verfassen mehrere inhaltlich identische Testamente. Wollen sie ihren letzten Willen später ändern, reicht es aber nicht, nur eines der Dokumente zu vernichten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ist das kein wirksamer Widerruf (Urteil vom 5. Mai 2020, Aktenzeichen: 31 Wx 246/19). Das verbliebene Testament bleibt wirksam, denn auch dieses gilt als Original.

Erben genau benennen

Ein Testament sollte keine Zweifel offenlassen. Deshalb sollten die Erben in einem Testament immer sehr genau benannt werden. Allgemeine Angaben wie „die Kinder“ lassen Raum für Interpretationen. Gerade Patchwork-Familien sollten eindeutige Regelungen aufschreiben, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt (Urteil vom 25. November 2020, Aktenzeichen: 3 Wx 198/20).

Hier hatte ein Ehemann in die Patchwork-Familie eine Tochter eingebracht, die Ehefrau zwei Kinder. Die Eheleute setzten in einem gemeinschaftlichen Testament „die Kinder“ als Schlusserben ein. Im Haushalt der Familie lebten zu diesem Zeitpunkt allerdings nur die Kinder der Ehefrau. Sie wurden am Ende alleinige Erben. Die Tochter des Ehemannes aus einer früheren Beziehung ging leer aus.

Schreibunterlage ist unerheblich

Wo ein Testament niedergeschrieben wird, hat keinen Einfluss auf seine Wirksamkeit. Der letzte Wille ist auch dann gültig, wenn der Erblasser ihn mit Filzstift auf eine Tischplatte geschrieben hat, entschied das Amtsgericht Köln (Urteil vom 25. Mai 2020, Aktenzeichen: 30 VI 92/20). Denn die Verwendung ungewöhnlicher Materialien und nicht alltäglicher Schreibmaterialien sei gesetzlich nicht untersagt. Zwingend notwendig sei aber die Unterschrift. Da die im vorliegenden Fall fehlte, war dieses Testament nicht gültig.

Unterschrift muss nicht lesbar sein

Auch ein notarielles Testament muss vom Erblasser unterzeichnet werden. Die Unterschrift muss aber nicht geeignet sein, den Erblasser zu identifizieren. Bei einer krankheitsbedingten Schwächung kann es genügen, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben.

Selbst wenn die Unterschrift aus einem Buchstaben und einer anschließenden geschlängelten Linie besteht, kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 18. Mai 2020, Aktenzeichen: 2 Wx 102/20).

Gut zu wissen

Wer sein Erbe mit bestimmten Regeln oder Forderungen verknüpfen will, muss aufpassen. Nicht selten werden solche Regelungen später für unwirksam erklärt, erklärt die Notarkammer Frankfurt am Main. Unzulässig kann zum Beispiel sein, dass der länger lebende Ehepartner den Anspruch auf das Erbe verliert, wenn er oder sie wieder heiratet.

In einem solchen Fall wird das zu vererbende Vermögen als Druckmittel eingesetzt, damit sich die Erben wie vom Erblasser gewünscht verhalten. Eine solche Verfügung wäre sittenwidrig und damit ungültig. Mögliche Folge: Die betroffenen Personen erben auch dann, wenn sie die Klauseln nicht einhalten.


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