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Eingeschränkte Beweislastumkehr

Bei Behandlungsfehlern kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Nicht aber, wenn der Patient ärztliche Empfehlungen missachtet.

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Tisch mit OP-Besteck und Hände mit OP-Besteck. Bild: IMAGO / Panthermedia / WavebreakmediaMicro

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Bad Homburg (kjs). Missachtet ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen und könnte dies eine mögliche Mitursache für seinen erlittenen Gesundheitsschaden sein, entfällt die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr. Das gilt nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch dann, wenn der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (Aktenzeichen 26 U 72/17).

Gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen

Die Klägerin hatte von dem beklagten Krankenhausträger Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung ihres Ehemanns verlangt, die zum Tode geführt hatte. Der Hausarzt des Ehemanns hatte den Patienten im Februar 2015 aufgrund des Verdachts auf eine "instabile Angina pectoris" ins Krankenhaus eingewiesen. Nach ersten Untersuchungen, in denen sich der Verdacht einer koronaren Herzerkrankung bestätigt hatte, verließ der Ehemann wenige Tage später gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus. Als Begründung gab er an, dass am Wochenende keine weiteren ärztlichen Untersuchungen durchgeführt worden waren.

Ablehnung einer sofortigen Krankenhausaufnahme

Etwa zehn Tage später riet ihm der Hausarzt erneut zu einer dringenden Krankenhausbehandlung und wies ihn in ein anderes Krankenhaus ein. Dort stellte sich der Patient vor, lehnte aber eine sofortige stationäre Aufnahme ab. Es wurde vielmehr vier Tage später ein Termin zur kardiologischen Abklärung vereinbart. Noch vor dem vereinbarten Termin verstarb der Ehemann. Der Notarzt stellte als Todesursache "Herzversagen" fest.

Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hat das OLG Hamm die Klage abgewiesen. Der Klägerin komme, so der Senat, aufgrund des ganz erheblichen Mitverschuldens ihres verstorbenen Ehemanns keine Beweislastumkehr zugute. Deswegen könne sie nicht nachweisen, dass ihr Ehemann infolge festzustellender Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten an einer Herzerkrankung verstorben sei.

Behandlungsfehler lagen vor

Grundsätzlich habe die Anhörung des medizinischen Sachverständigen zwar mehrere als grob zu bewertende Behandlungsfehler bei der Aufnahme und weiteren Behandlung des Verstorbenen im Krankenhaus ergeben. So war es nach der zugrunde zu legenden Dokumentation des Krankenhauses versäumt worden, bei dem Ehemann, der einen erhöhten Cholesterinwert gehabt habe, das Rauchverhalten und den genauen Zeitpunkt zu erfragen, zu dem der Patient zum zweiten Mal Thorax-Schmerzen verspürt hatte. Dadurch sei der Patient fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft und die Behandlung nicht darauf ausgerichtet worden.

Auch waren seinerzeit gebotene Untersuchungen und die Gabe eines blutverdünnenden Arzneistoffes versäumt worden, die bei bestehendem Verdacht auf eine akute koronare Herzerkrankung dem medizinischen Standard entspreche.

Keine Beweisumkehr weil Patient nicht auf Ärzte hörte

Im Rahmen der Beweisaufnahme habe aber nicht geklärt werden können, ob der Patient überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben sei, da der Tote nicht obduziert worden war, und ob die festgestellten Behandlungsfehler hierfür mitursächlich gewesen seien.

Das OLG Hamm entschied deshalb, dass der fehlende Nachweis zulasten der Klägerin gehe. Trotz der groben Behandlungsfehler komme ihr keine Beweislastumkehr zugute. Eine solche scheide nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2004 – Az.: VI ZR 328/03) aus, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachte, hierdurch eine mögliche Mitursache für seinen Gesundheitsschaden setze und dazu beitrage, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden könne.

Mitverschulden lag vor

Hiervon sei nach Ansicht des OLG im vorliegenden Fall auszugehen. Der Ehemann der Klägerin hatte sich nach dem ersten Krankenhausaufenthalt – entgegen dem Rat seines Hausarztes, der ihn auf die Risiken hingewiesen hatte – nicht erneut in stationäre Behandlung begeben. Vielmehr hatte er im Krankenhaus lediglich einen Termin zur kardiologischen Abklärung vereinbart. Da er bis zur weiteren Untersuchung verstorben sei, habe er in erheblichem Maße durch seine stetige Weigerung, sich entsprechend dem ärztlichen Rat zu verhalten, dazu beigetragen, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt und behandelt werden konnte.


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