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Brexit: Fünf Zusatzjahre für die Rente

Neues Gesetz schützt Grenzgänger auch bei einem ungeregelten EU-Austritt Großbritanniens bis März 2024.

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Flugzeug im Landeanflug bei Sonnenuntergang. Bild: IMAGO / blickwinkel / McPHOTO/M.Gann

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Berlin (sth/hib). Bundesbürger und Briten, die im jeweils anderen Land gearbeitet haben, bekommen auch im Falle eines No-Deal-Brexit für ihre gesetzliche Rente fünf weitere Versicherungsjahre anerkannt. Trotz der nach wie vor ungeklärten Frage, ob das Vereinigte Königreich in der Nacht zum 30. März mit oder ohne einen Vertrag aus der Europäischen Union (EU) ausscheidet, hat die Bundesregierung für den Fall der Fälle vorgesorgt: Laut einem Gesetzentwurf, der am 21. Februar vom Bundestag verabschiedet wurde, werden für Betroffene noch "bis zum 29. März 2024 entsprechende Zeiten" berücksichtigt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn deutsche oder britische Arbeitnehmer neben Zeiten in diesen beiden Ländern Versicherungszeiten in den anderen EU- oder EWR-Ländern oder in der Schweiz zurückgelegt haben.

Ziel des Gesetzes ist es, britische und deutsche Bürger vor Nachteilen in ihrer sozialen Absicherung zu schützen, sollte Großbritannien am 30. März 2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU austreten. In ihrem Gesetzentwurf verwies die Bundesregierung darauf, dass mit dem Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens auch die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach verschiedenen EU-Verordnungen als Rechtsgrundlage entfallen. Das betrifft unter anderem die Koordinierung von britischen Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfällen mit entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es betrifft aber auch BAföG-Leistungen, die Studierende für eine Ausbildung in Großbritannien erhalten.

Der verabschiedete Gesetzentwurf sorgt dafür, dass in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem 29. März Übergangsregelungen gelten, die im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage entsprechen. So sollen unter anderem Personen, die vor dem Austritt in der deutschen gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung versichert waren, nicht allein wegen des Austritts ihren Versicherungsstatus verlieren oder einer Doppelversicherungspflicht unterliegen. Die Versicherungspflicht oder die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung soll in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt bestehen bleiben. Für Krankenkassen soll es möglich sein, mit Leistungserbringern des britischen Gesundheitsdienstes Verträge über die Versorgung Versicherter zu schließen.

Mehr zum Thema:

www.bundestag.de

Link zu weiteren Informationen über den Beschluss des Bundestags vom 21.02.2019

www.deutsche-rentenversicherung.de

Links zu Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für den Fall eines ungeregelten Brexit

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