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Freibetrag für Übungsleiter: Beiträge und Steuern sparen

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit arbeitet, hat Anspruch auf den „Übungsleiterfreibetrag“.

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Ausbilder und weibliche Auszubildende im Metallhandwerk. Bild: IMAGO / Westend61 / Lisa und Wilfried Bahnmüller

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Berlin (drv). Menschen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit arbeiten, haben Anspruch auf den „Übungsleiterfreibetrag“. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale in Höhe von maximal 3000 Euro für das Jahr 2024. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt und damit lediglich ein Zuverdienst erzielt wird. Auch wer, nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausübt oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegt, kann diese Pauschale erhalten.

Bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ist die gezahlte Aufwandsentschädigung steuerfrei. Das heißt: Für diesen steuerfreien Anteil müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Er kann auch anteilig geltend gemacht werden – bei 3000 Euro wären das 250 Euro monatlich.

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