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In 66.000 Fällen Erwerbsstatus geklärt

Selbstständig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Die Clearingstelle der Rentenversicherung prüft auf Antrag das Erwerbsverhältnis.

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Hand tippt auf einer Computertastatur, im Vordergrund eine Computermaus. Bild: IMAGO / Westend61.

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Bad Homburg (sth). Bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind obligatorisch in die gesetzliche Rentenversicherung eingebunden – zum Beispiel selbstständige Handwerker, Künstler und Publizisten sowie verschiedene andere Gruppen. Allen anderen Selbstständigen steht die Rentenversicherung wahlweise offen: über die „Versicherungspflicht auf Antrag“ oder über die „freiwillige Versicherung“.

Aber wer ist tatsächlich selbstständig tätig – und wer steht in einem Angestelltenverhältnis? Eine Frage, die immer wieder zu Streit führt. Haben Auftraggeber und Auftragnehmer Zweifel, ob die vereinbarte Arbeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung („Angestellten-Verhältnis“) anzusehen ist, kann man eine Klärung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Im Jahr 2019 wurde auf diese Weise in rund 66.000 Fällen der Status eines Erwerbstätigen festgestellt, wie die Bundesregierung in ihrer am Mittwoch veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion schreibt. Darunter fielen demnach rund 21.500 freiwillige ("optionale") Verfahren, bei denen zu 65 Prozent eine Selbstständigkeit und zu mehr als 33 Prozent ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde.

Familienangehörige sind fast immer Angestellte

In rund 41.000 obligatorischen Verfahren stellte die Clearingstelle zudem fest, dass Familienangehörige von Selbstständigen nahezu immer in einem Angestelltenverhältnis arbeiten. Bemerkenswert: Etwa 3.500 Geschäftsführende Gesellschafter von Unternehmen waren laut Clearingstelle nur zu etwa 30 Prozent selbstständig tätig; dagegen waren fast 70 Prozent von ihnen der Regierungsantwort zufolge versicherungspflichtig Beschäftigte.

Ergibt die Prüfung der Clearingstelle, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beginnt die Sozialversicherungspflicht generell mit dem Tag des Arbeitsbeginns. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst ab der Entscheidung durch die Clearingstelle erfolgen, wenn

  • der Antrag innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellt wird,
  • der Betroffene dem verspäteten Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt oder
  • zwischen Tätigkeitsbeginn und der Entscheidung der Clearingstelle bereits eine andere Absicherung für den Krankheitsfall oder für das Alter vorlag, die vom Leistungsumfang der gesetzlichen Absicherung entspricht.

Mehr zum Thema:

http://dip21.bundestag.de

Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zum Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (pdf)

https://deutsche-rentenversicherung.de

Klarstellung der Deutschen Rentenversicherung zu weitverbreiteten Irrtümern über das Statusfeststellungsverfahren

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