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Kindererziehung: Unterschiede für Rente rechtens

BSG: Die Trennung des Gesetzgebers bei der Bewertung von Erziehungszeiten vor und ab 1992 geborener Kinder ist verfassungsgemäß.

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Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

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Kassel (bsg/sth). Die unterschiedliche Bewertung von Erziehungszeiten vor und ab 1992 geborener Kinder für die Rente ist verfassungsgemäß. Es sei keine unzulässige Ungleichbehandlung, dass Mütter (oder Väter) für vor 1992 geborene Kinder derzeit nur zwei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen, Elternteile ab 1992 geborener Kinder aber drei Jahre. Das entschied in der vergangenen Woche das Bundessozialgericht (BSG) (Aktenzeichen: B 13 P 34/17 R – Urteil vom 10.10.2018).

Eine Mutter aus Bayern wollte für ihr 1979 geborenes Kind drei Kindererziehungsjahre für die Rente angerechnet bekommen. Eine geringere Bewertung stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, argumentierte sie. Der Staat sei nach dem Grundgesetz zur Förderung der Familie verpflichtet. Mit der Geburt ihres Kindes und damit eines späteren Beitragszahlers leiste sie einen „generativen Beitrag", der das Rentenversicherungssystem stütze. Dies müsse durch eine höhere Rente honoriert werden, so die Klägerin.

Nach Ansicht des BSG fehlt für die Forderung der Mutter jedoch eine gesetzliche Grundlage. Der Staat müsse zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen Familien fördern. Ein unmittelbarer Anspruch aus dem Grundgesetz für eine höhere Rente lasse sich aber nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, wie er Familien fördert, so das BSG. Rentenvorteile für kindererziehende Elternteile dürfe er auch von der Finanzierbarkeit abhängig machen.


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