Bochum (kbs/sth). Ab dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber neben ihrer Steuernummer auch die steuerliche Identifikationsnummer – auch kurz Steuer-ID oder IdNr genannt – ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Darauf macht die Minijob-Zentrale, Deutschlands zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs, zum Ende des Jahres aufmerksam.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Wichtig ist, dass die Art der Versteuerung in der Datenübermittlung angegeben wird. Die Steuer-ID ist eine persönliche Identifikationsnummer und besteht aus 11 Ziffern. Sie wird zusammen mit den Stammdaten, die eine Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in einer vom Bundeszentralamt für Steuern verwalteten Datenbank gespeichert.
Weitere Änderungen ab 2022
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2022 betrifft auch die Minijobs: Arbeitnehmer in Deutschland erhalten dann mindestens 9,82 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn dann nochmal auf 10,45 Euro pro Stunde. Ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Abgaben für einen Minijob im gewerblichen Bereich.
Ab 2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristigen Minijobbern Angaben zum Krankenversicherungsschutz machen. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens des Arbeitnehmers. Auch eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers ist zulässig.
