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No-deal-Brexit keine Gefahr für die Rente

Ein ungeregelter Austritt Großbritanniens aus der EU scheint vorerst abgewendet. Dennoch hat die Bundesregierung vorgesorgt.

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Kreis von Fahnenmasten mit europäischen Flaggen. Bild: IMAGO / YAY Images / fifg

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Berlin/Bad Homburg (drv/sth). Trotz der bis zum 31. Oktober 2019 verlängerten Frist für einen geregelten EU-Austritt Großbritanniens ist weiter nicht auszuschließen, dass das ausgehandelte Austrittsabkommen nicht wirksam wird. In dem Abkommen sind auch Übergangslösungen zu Fragen des Sozialrechts bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen. Für den Fall eines ungeregelten Brexits hat die Bundesregierung deshalb zwischenzeitlich vorgesorgt – mit einem "Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union". Das Gesetz wurde am 15. März verabschiedet und tritt unmittelbar nach einem ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreichs in Kraft.

Betroffen von dem Gesetz sind Versicherte und Rentner, die vor dem Brexit deutsche und britische Versicherungszeiten zurückgelegt haben oder für die aufgrund ihres Wohnsitzes in Großbritannien oder ihrer britischen Staatsangehörigkeit bestimmte versicherungsrechtliche Vorschriften gelten. Für diese Arbeitnehmer und Selbstständigen sehen die Übergangsregelungen vor, dass das europäische Sozialrecht im Verhältnis zu Großbritannien grundsätzlich weiterhin angewandt wird.

Rentner bekommen weiter Rente, Beschäftigte fünf Jahre Schutz

Wer also bereits vor dem Austritt eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezogen hat, erhält sie auch weiterhin in der bisherigen Höhe. Bei Arbeitnehmern, die vor dem Brexit deutsche und britische für die Rente relevante Zeiten zurückgelegt haben, werden Zeiten in Großbritannien auch in den ersten fünf Jahren nach dem Austritt berücksichtigt. Die Versicherungspflicht bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bleibt – zum Teil übergangsweise in den ersten fünf Jahren nach dem Brexit – bestehen.

Für diejenigen, die erst nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU erstmals in Großbritannien eine Tätigkeit aufnehmen oder von dort kommend in Deutschland arbeiten, gilt dieses Übergangsgesetz nicht. Welche Regelungen in diesen Fällen für spätere Ansprüche gelten, bleibt vorerst offen. Bei einem No-deal-Brexit würden zunächst ausschließlich die Regelungen des deutsch-britischen Sozialversicherungsabkommens vom 20. April 1960 gelten.

Mehr zum Thema:

www.bgbl.de

Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales für den Fall eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der EU (im pdf-Format)

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