Berlin (bmas/sth). Bereits Anfang September war der Regierungsentwurf mit den geplanten Werten zur Berechnung der Sozialabgaben im kommenden Jahr erschienen - in der vergangenen Woche wurde die "Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2023" nun offiziell vom Bundeskabinett beschlossen. Damit können sich Beschäftigte und Arbeitgeber jetzt endgültig auf die Höhe der im Einzelfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge einstellen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.
Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat), die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2023 auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).
