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Sozialversicherungswerte für 2020 beschlossen

Bundeskabinett bestätigt: Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung steigt im Westen um 3 Prozent, im Osten um 4,9 Prozent.

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Hand tippt auf Taschenrechner. Bild: IMAGO / Panthermedia / Leung Cho Pan

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Berlin (sth). Die Bundesregierung hat am Mittwoch die Sozialversicherungs­rechengrößen-Verordnung 2020 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozial­versicherung entsprechend der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die der Anpassung zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 lag nach Angaben des Bundessozialministeriums im Bundesgebiet bei 3,12 Prozent – in den alten Bundesländern bei 3,06 Prozent, in den neuen Ländern bei 3,38 Prozent.

Der Verordnung zufolge steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung im Westen um 3 Prozent, im Osten um 4,9 Prozent. Für die Ermittlung der Einkommensentwicklung wird die Veränderung bei den Bruttoverdiensten je Arbeitnehmer ohne Beschäftigte in sogenannten Ein-Euro-Jobs zugrunde gelegt. Die Verordnung muss noch vom Bundesrat gebilligt werden.



Rechengrößen der Sozialversicherung 2020
WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung6.900€82.800€6.450€77.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.450€101.400€7.900€94.800€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung6.900€82.800€6.450€77.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.212,50€62.550€5.212,50€62.550€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.687,50€56.250€4.687,50€56.250€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.185€*38.220€*3.010€36.120€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

40.551€



* in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich

Mehr zum Thema:

www.bmas.de

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (im pdf-Format)

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