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Statusfeststellungsverfahren wird reformiert

Ab April wird nur noch festgestellt, ob Erwerbstätige angestellt oder selbstständig sind. Prüfung auf eine mögliche Versicherungspflicht entfällt.

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Logo der Deutschen Rentenversicherung. – Bild: Deutsche Rentenversicherung Bund © Armin Okula

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Berlin/Bad Homburg (drv/sth). Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wird reformiert. Ab dem 1. April entscheidet die sogenannte Clearingstelle der DRV nur noch, ob Erwerbstätige sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Die bisherige Prüfung auf eine mögliche Rentenversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entfällt. Zudem werde eine „Prognoseentscheidung” eingeführt, die die Feststellung des Er­werbsstatus „schon vor Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher” ermögliche, heißt es in einer Mitteilung der DRV.

Die Änderungen basieren auf dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – offiziell: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen”. Das neue Statusfeststellungsverfahren soll dazu dienen, Rechts- und Planungssicherheit für die Vertragsbeteiligten einfacher und schneller als bisher herzustellen. Es sieht laut DRV gegenüber der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung folgende Änderungen vor: 

  • Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Er­werbsstatus schon vor Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
  • Künftig wird nicht mehr die Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, sondern nur noch der Erwerbsstatus festgestellt. So werden die Beteiligten und die Clearingstelle von bürokratischem Aufwand entlastet und das Verfahren wird vereinfacht und beschleunigt.
  • Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Auftragsverhältnisse ermöglicht. Vor allem Auftraggeber gleicher Auftragsverhältnisse müssen nunmehr nicht mehr für alle Auftragnehmer separate Statusfeststellungsverfahren beantragen.
  • Zukünftig können auch Dreieckskonstellationen geprüft werden. Wenn ein Dritter beteiligt ist, kann damit in einem Verfahren geklärt werden, wer der Arbeitgeber ist.
  • Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung möglich.
Die Neuregelungen treten zum 1. April 2022 in Kraft und gelten im Wesentlichen zunächst zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2027. Vor Ablauf der Befristung erfolgt eine Prüfung, ob die Neuerungen dauerhaft gelten sollen. Hierzu legt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vor. 

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