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Ungleiche Erziehungsanrechnung ist rechtens

BSG: Die unterschiedliche Bewertung der Erziehung vor und ab 1992 geborener Kinder für die Rente ist verfassungsgemäß.

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Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

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Kassel (bsg/sth). Die rund 9,5 Millionen Mütter (und Väter), deren Kind oder Kinder vor 1992 geboren wurden, müssen die noch immer ungleiche Bewertung ihrer Erziehungsleistung für die Rente gegenüber Eltern nach 1991 geborener Kinder hinnehmen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Aktenzeichen: B 5 R 12/17 R). "Die fortbestehende Differenzierung nach dem Geburtsjahrgang der Kinder begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken", teilte das höchste deutsche Sozialgericht mit. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Zwar habe der Gesetzgeber ab Juli 2014 die Erziehung vor 1992 geborener Kinder bereits mit zwei statt zuvor einem Entgeltpunkt für die Rente verbessert, so das Gericht. Es sei aber "unverändert keine vollständige Gleichstellung der Rentenbezieher mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherten mit nach dem 01.01.1992 geborenen Kindern geboten". Der Gesetzgeber habe "unverändert die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Inkrafttreten zahlreicher Regelungen berücksichtigen (dürfen, d. Red.), die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben", schreibt das BSG.

Mehr zum Thema:

https://dejure.org

Link zum Verfahrensgang im entschiedenen Fall

www.deutsche-rentenversicherung.de

Link zu einer Analyse der Deutschen Rentenversicherung über die Auswirkungen der Mütterrente ab Juli 2014 (im pdf-Format)

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