Oldenburg-Bremen (drv.) Bei Eheschließungen seit dem 1. Januar 2002 wird eine Witwer- oder Witwenrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ist das nicht der Fall, muss der Rentenversicherungsträger laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Damit ist gemeint, dass das Paar die Ehe angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes nur einging, um nach dem Tode dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen.
Zwar wird das Vorliegen einer Versorgungsehe bei solchen Fallgestaltungen zunächst unterstellt. Dieses kann im Einzelfall vom Hinterbliebenen aber widerlegt werden. Gründe, die gegen das Vorliegen eine Versorgungsehe sprechen, können zum Beispiel der Tod des Ehepartners durch einen Unfall oder ein gemeinsames Kind sein.
Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zu den Voraussetzungen und Leistungen der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten
www.zeit.de
Bericht über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu einer zu Unrecht verweigerten betrieblichen Hinterbliebenenrente
